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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ALLGEMEINES.

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Gärten, Wiesen, Äcker, welche hinsichtlich des Besitzrechtesmeist als sog.frei eigentümliche Güterstücke im Eigentumder ländlichen Bevölkerung standen, bisweilen aber auch nurgegen einen Grundzins verliehen waren, während sie mit Rück-sicht auf die Schatzung zu einem Teile als Herren- oder herr-schaftliche Waldmark sich der Schatzungsfreiheit erfreuten.

Eine Durchkreuzung von Grund- und Vogteiherrschaft be-stand im 18. Jahrhundert in unsern Gebieten in geringeremUmfange als dies im Südwesten sonst die Regel war. Zwar gabes eine Reihe von Gütern fremder Grundherrn im erbachischenund breubergischen Vogteigebiete 1 ), ebenso wie Erbach undBreuberg mehrfach gruudherrliche Berechtigungen auch außer-halb ihres Vogteigebietes besaßen 2 ). Immerhin waren nach demHeimfalle verschiedener Lehen 3 ) und einigen kauf- und tausch-weise erfolgten Erwerbungen 4 * ) beide Landesherrschaften inner-halb ihrer Territorien im 18. Jahrhundert bei weitem diebedeutendsten Grundherrn, während fremdgrundherrliche Be-rechtigungen als vereinzelte Ausnahmen erscheinen s ). Besonders.

) z. B. in Niederkeinsbach einen hessen -darmstädt. Erblehenhof, in,Untergerspr. 3 breuberg. Huben, in Oberkeinsb. 2 Löwenstein-v. Pfreund-sche u. 2 frhl. wallbrunnische Huben usw.

2 ) z. B. Höfe, Teilwein, sonstige Gefälle im mainz. Amte Fürth u.an der Bergstraße , in Wörth a. M. usw. Simon 151. 233.

3 ) z. B. der Frh. Echter v. Mespelbr., v. Jahn, Gans v. Otzberg u. a-Vgl. Simon, Urk. S. 208. 303 u. a.

4 ) z. B. der Besitzungen des Klosters Steinbach, Simon Urk. S. 289-

d. a. 1542.

6 ) Nach der Beschr. des Amtes Fürstenau in LTA. I d. a. 1718 gabes in 12 Dörfern desselben 112 VaH 6 / 4 Hubgüter; 3 davon in Hilters-klingen waren mainzisch und leisteten ihre Gülten und Fronen an das.Amt Fürth, doch prätendierte Mainz seit dem 16. u. 17. Jahrh. außer derGrundherrlichkeit auch die Vogtei; 3 Huben in Hüttenthal leisteten ihre-Geld- und Hühnergült an die Pastorei Michelstadt, die Habergüll an diePast. Güttersbach, und hatten ebenso ihre Fronen dahin zu verrichten;,2 Huben in Güttersbach waren zur Kirche das. gült- und fronbar; Grund-herr aller übrigen Huben war dagegen die Landesherrschaft. Sodann gabes in Steinbach 1 Klostergut, welches jedoch 1709 herrschaftlich wurde,.1 Erbbestandshof der Pastorei Michelst., fron-, aber nicht schatzungs-frei, in Obermossau ein Pfarrgut, seit 1555 an einige Untertanen das.

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