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III. DIE GRTJXDHERRSCHAFT.
in den odenwäldischen Ämtern der Grafschaft war die Landes-herrschaft fast ausnahmslos auch Grundherrschaft iu ihrem Ge-biete. Dies gilt insbesondere für die Hubgüter, während dieZahl der fremdgrundherrlichen Höfe etwas größer war. Wo einefremde Grundherrschaft in sonst erbachischeu Orten einzelneHubgüter besaß, war sie meist auch Vogtei- und Landesherr-schaft über dieselben 1 )-
Kein Zusammenhang bestand zwischen Grund- und Zent-herrschaft. Daß auch die Leibeigenschaft ein von der Grund-herrschaft völlig losgelöstes selbständiges Abhängigkeitsverhältuisrein persönlicher Natur darstellte, wurde bereits früher aus-geführt.
Eine grundherrliche Gerichtsbarkeit von einiger Bedeutunggab es im 18. Jahrhundert nicht mehr 2 ).
gegen 30 fl. Zins verteilt, in Rehbach 1 Kirchenhof, der jedoch auch herr-schaftlich war. In Langenbrombach , das jedoch nur z.T. ins Amt Fürstenaugehörte, gab es 13 ehern, frhl. echter. Bauern im J. 1718, dazu einigeerb. Hofstätten und Grundstücke. — In den übrigen Ämtern war es teilsähnlich, teils noch günstiger für die Herrschaft (z. B. Amt Erbach). — Inder breub. Zent Kirchbromb. „hat die Herrschaft alle hohe u. niedere Ge-rechtigkeiten samt allen Einkünften, ausgeschieden in den Dörfern Miltel-kinzig, Birkert und Walbach“; in beiden erstem war Kurpfalz Grund- u.Vogteiherrschaft, „in Walbach hat das Stift z. Heil. Geist von Heidelb. einHöfchen, welches die Bauern daselbst vor ein gewisses bestanden, sonstenaber keine Jurisdiction darüber“. „In der Lützelb. Zent hat die Herrsch.Breub. alle hohe u. niedere Gerechtigkeiten samt allen Einkünften, außerdaß das mainz. Amt Klingenberg zu Breitenbrunn von einem gew . Gutetwas Frucht, Hühner u. Hahnen, auch etwas Geld fallen hat; das KlosterAmorbach hat auch etwas weniges Einkommen zu Vieibrunn. Das KlosterHöchst aber hat die mehrsten Zehnten von Früchten“. Bericht d. a. 1731,LTA. XI p. 353 f.
’) Über die „vermischten“ Orte dieser Art vgl. die Tabelle in derEinleitung oben S. 7f.
s ) Die einzige Erwähnung fand sich bei Heyl, Saal- u. Lagerb. v.Amt u. Cent Oberkeinsb. (1753) sub Untergersprenz, p. 521: Bei dem (erb.)Landgericht zu Oberk. werden diej., so privatherrschaftliche Güter haben,gewehrt: die übrigen haben breubergische Gültengüter, womit ehemalsdie Junker Jahn u. Gans von Otzberg belehnt gewesen, beide aber sindgestorben, u. die Lehen der Herrsch, heimgefallen. Junker Jahn hat einGericht zu Höllerbach im Breubergischen, so aber vermutlich nach s. Ab-