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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
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149
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DIE HUBGÜTER.

14!)

II. DIE HUBGÜTER.

Hiibgut war die Bezeichnung für das eigentliche Bauern-gut der Grafschaft Erbach und anderer Teile des Odenwaldes 1 ).

Untereiner Hube Guts 2 ) verstand man demnach 3 ) inwirtschaftlich-sozialer Hinsicht einen Komplex von Grundstückenmit Gebäuden und sonstigem Zubehör, der die Grundlage einerbäuerlichen Einzelwirtschaft bildete.

Doch trat zu dieser wirtschaftlich-sozialen Bedeutung nocheine dreifache rechtliche Bedeutung hinzu.

Nur solche Grundlagen von landwirtschaftlichen Betriebender bezeichneten Art wurden als Hubgüter angesehen, welchegemäß der ländlichen Verfassung der Grafschaft bestimmte Rechteund Pflichten hatten.

sterben abgegangen, bei welchem dessen Gültenbauern gewehrt worden.Junker Ganns von Otzberg hat gleichfalls ein apartes Huebengericht ge-habt, so auch noch u. gemeinigl. zu Langenbrombach oder Stierbach ge-halten wird, bei welchem sich die Censiten wehren lassen, u. scheint es,daß auch bei solchem die Jahnschen Gültbauern gewehrt werden, so dieUrsache sein mag weilen die Jahn- u. Gannsschen Güter hier so durch-einander liegen. Alle Klagsachen, sie bestehen worin sie wollen, gehörenvor das Amt Reiclienb., dsgl. die Eheberedungen, davon die Aufsätze vondem bestellten erbach. Schultheißen gemacht u. vom Amt Reich, confir-mieret; dsgl. vom Amt R. die Inventarien und Teilungen errichtet u. aus-gemacht, Vormünder bestellt u. die Vorm.-Rechnungen abgehört werden. Auch die ehern, frhl. Wallbrunnischen Censiten zu Oberk. müssen sichnunmehr, weilen selbiges Gericht nach Absterben des Wallbr. Manns-stammes abgegangen, beim erb. Landgericht wehren lassen. Das Heim-,Güter- oder Hubgericht, welches Kurmainz über seine 3 Huben in Hilters-klingen a. d. Hardt besessen hatte, war, seitdem Mainz die Vogtei unddas territorium prätendierte, hierin aufgegangen; noch 1607 hatte Mainz auf seinHeimgericht verzichtet, sich jedochdie Exekution und Hand-hab gegen seine Hübner Vorbehalten für den Fall, daß sie die schuldigenGülten, Zinsen, Fronen nicht gütlich reichen würden. Vgl. Schneider,Erbach. Historie (1736) III p. 274 b.

*) Dahl, Beschr. d. Fürstent. Lorsch (1812) 180 f. P. Albert, Stein-bach bei Mudau (1899).

s ) Das WortHube wird in den Gültbüchern regelmäßig als Maß-einheit gebraucht: eine, eine halbe, viertel usw. Hube Gutes oder (selten)Landes.

3 ) Vgl. Wittich, Grundherrsch, in Nordwestdeutschi. (1896) 2325.