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III. DIE GRUNDHEERSCHAFT.
Das Hubgut war ein Grundbesitz, welcher seinen Inhaberzum Mitglied der Landgemeinde machte, der ihm dadurch dieGemeindenutzungen verschaffte, aber auch die kommunalenLasten auferlegte.
Nach der Steuerverfassung bildete das Hubgut als solchesdie Steuereinheit; nicht die einzelnen Ländereien und dazu-gehörigen Gebäude oder das Yieh wurden verschätzt, sonderndas Hubgut als Ganzes.
Vor allem aber ruhten auf dem Hubgut „pro indiviso“,als auf einem „corpus“ (1717), die grundherrlichen Lasten, dieGülten, das Hubholz, besonders die zur Deckung des Bedarfesder Herrschaft an Arbeitskräften bestehenden gerichtsherrlichenFrondienste.
Diese den Inhabern der Hubgüter obliegenden Pflichtenkonnten mit regelmäßiger Sicherheit nur geleistet, auf ihregenaue Erfüllung seitens der Herrschaft zuverlässig nur ge-rechnet werden, wenn der Umfang und die Art der bäuerlichenWirtschaft sich nicht wesentlich änderte, wenn der Bestand desHubgutes nicht unter ein gewisses Mindestmaß herabsank. Denndie Erhaltung des zu den Fronen wie zur Bebauung des eigenenFeldes erforderlicheu größeren Viehstandes machte infolge desrauhen Klimas, des häufig unfruchtbaren, nassen und kaltenBodens, des Mangels an Wiesen und der hergebrachten, zumTeil durch jene Umstände bedingten extensiven Wirtschafts-weise (Feldgras- und Brenn- oder Hackwaldwirtschaft, nur iueiner geringeren Zahl von Dörfern Dreifelderwirtschaft) die Bei-behaltung größerer Güter unbedingt erforderlich.
Damit war für die Grund- und Landesherrschaft, derenwirtschaftliche Existenz zum großen Teile auf jenen Berechti-gungen ruhte, das größte Interesse für die Aufrechterhaltungder Hubgüter und für die Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeitin ihrem hergebrachten Bestände gegeben.
Diesem Interesse der Herrschaft, daß „der Grafschaft ihreZinsen, Reuthen, Gülten, Frou und andere Dienst, desto stat-licher mögen verricht werden“ '), entsprang demgemäß das Be-
‘) Erb. Ldr. 97, Untergerichtsordnung v. 1552, Tit. 11.