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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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DIE HUBGÜTER.

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streben, zweckentsprechende Grundsätze aufzustellen,wie esmit den liegenden Gütern der Grafschaft gehalten werden solle * 1 ).Die rechtliche Befugnis, diese Grundsätze aufzustellen und durch-zuführen, ergab sich aus der Niedergerichtsherrschaft. Vermögeder Gerichtsgewalt wurden jene Bestimmungen getroffen undihre Durchführung den Jurisdiktionalämtern 2 ), nicht den Kentei-beamten, übertragen.

Jene die Erhaltung der Praestationsfähigkeit des Hübnersbezweckenden Normen lassen sich in drei Gruppen eiuteilen.

Zunächst sind es die Bestimmungen über die Geschlossen-heit der Hubgüter, d. h. über die Aufrechterhaltung des Länderei-bestandes: Ohne Konsens der Herrschaft durften vom Hubguteinzelne Stücke weder veräußert noch belastet werden; auchdie Veräußerung des Gutes im ganzen bedurfte herrschaftlicherGenehmigung 3 ). Insbesondere sollten die Güter grundsätzlichnicht geteilt werden; Ausnahmen waren, soweit das herrschaft-liche Interesse nicht gefährdet schien, zugelassen; keinesfallssollten jedoch die Beamten eine Teilung in mehr als 4 Teileerlauben. Für den Fall, daß trotzdemaus Unachtsamkeit odervielleicht Unwissenheit der Beamten etliche Huben dieser Ord-nung zuwider, bis auf halbe Viertel zertrennt und verteiletworden, hatte der Eigentümer des größten Teiles dieser Hubenicht nur ein Gespilterecht, sondern die Verpflichtung, die Hubewieder zusammen zu kaufen, sobald solche kleineren Teile feilwürden (Kekonsolidationsrecht); an solchen Käufen ihn zu hindern,

4 ) Evb. Ldr. 97. Untergerichtsordnung v. 1552, Tit. 11.

2 ) Erb. Ldr. 363.

3 ) Erb. Ldr. Untergerichtsordn. Tit. 15 S. 102, Tit. 12 S. 99 n. Fernergrfl. erbach. Verordn, besagend

1. daß in den Bewilligungen künftighin kein einzelnes StückAcker oder Wiesen auf 1 Huben in specie verschrieben,sondern der Anleiher auf das ganze Gut gewiesen;

2. ein Gut höher nicht als aufs höchste zum halben Teil desin den Schatzungsbüchern angegebenen Wertes versetzt; und

3. über die zu Capitalaufnahmen erteilten Consense ein Pro-tokoll bei der Canzlei gehalten w. solle. Erb. d. d. 20. Dez.1595. F.: Erb. (Amt) Bauerngüter; Reichenb. (Amt) Polizeis.