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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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III. DIE GRTJXDIIEERSCHAFT.

.sollte auch kein Freund, der sonsten von Rechtswegen abzutreibenbefugt, Macht haben; das Gespilterecht hatte vor den übrigenAbtriebs- oder Näherrechten den Vorrang 1 ).

Das Verbot der Naturalteilung der Huben in mehr alsvier Teile bedingte in gewissem Umfange eine Modifikation derErbfolge in der Form der Gutsübergabe der Eltern an einesihrer Kinder zu einem sog. kindlichen Anschlag oder billigenPreise. Zur Bewahrung der Geschlossenheit des Gutes wurderegelmäßig nicht der Tod eines oder beider in allgemeiner Güter-gemeinschaft lebenden Elternteile abgewartet, sondern gewöhn-lich übergaben die Eltern noch zu ihren Lebzeiten einem ihrerKinder bei dessen Verheiratung ihre liegenden Güter um einensog. kindlichen Anschlag, behielten sich ein Leibgeding zurSicherung ihres künftigen Lebensunterhaltes vor und hinterließendann regelmäßig kaum soviel als die Leichenkosten betrugen.

Die Übergabe geschah in Form eines Kaufvertrages, welchereinen wesentlichen Inhalt und Bestandteil des Ehebriefes bildete;und da gleichzeitig jedem Kinde sein Heiratsgut, gewöhnlichso viel als etwa sein Erbteil dereinst betragen mochte, ausgesetztund auf den Kaufpreis angewiesen wurde, so enthielt ein solcherÜbergabevertrag meist zugleich eine Art von Teilung zwischenEltern und Kindern 2 ).

Sofern nicht durch Einkindschaftsvertrag die aus ersterEhe herrührenden Güter für eines der erstehelichen Kinderbestimmt waren, stand den Eltern an sich die freie Wahl zu,welchem ihrer Kinder sie ihr Gut ganz oder zum Teile käuflich

) Erb. Lclr. Unlergerichtsordn. Ti!. 11, 12, 17 § 9; S. 97 f., 107,368. Nach Weistum der Zent Beerfelden v. 1150 soll Rekonsolidations-recht bzw. -pflicht nicht statthaben, wenn eine Hube (nur) in 3 oder 4Teile zerrissen; Simon, Urk. S. 264.

*) Erb. Ldr. S. 382 f. Die Vermittelung und Aufnahme dieser Kon-trakte war als Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Unterge-richtsordnung von 1552 teils dem Amtmanne und zwei Schöffen, teilsdem Untergerichte übertragen; später war sie vorbehaltlich der Kon-firmation des Amtes den Ortsschultheißen, in der Herrschaft Breubergden Zentschultheißen überlassen, während die Funktion des Unterge-richtes sich auf den formellen Akt der Wehrschaftserteilung beschränkte.