DIE HUBGÜTER.
ir>3
anschlagen und abtreton wollten; auch der überlebende, mit seinenKindern in fortgesetzter Gütergemeinschaft stellende Elternteil,Vater oder Mutter, war in der Auswahl unter seinen Kindernregelmäßig an keine Beschränkung gebunden 1 ).
Gleichwohl erhielt nach alter Landessitte regelmäßig derälteste Sohn das ganze Gut, Der Sitte nach herrschte das Ma-jorat. Wenn ausnahmsweise einem der jüngeren Kinder odereiner Tochter die elterlichen Besitzungen angeschlagen wurden,wurde dem ältesten Sohne vertragsmäßig eine Vergütung in Geldoder Grundstücken als Abstand ausbedungeu; ein Klagrecht aufAbstand hatte dieser jedoch infolge des freien elterlichen AVahl-rechtes nur im Falle ausdrücklicher vertragsmäßiger Zusicherung.Dieser Abstand bildete einen Voraus und wurde daher beikünftigen Beerbungen nicht konferiert 2 ).
Den Anschlag bei solchen Gutsübergaben der Eltern anKinder geschah der Regel nach nicht streng nach dom wahrenWerte des Gutes unter fremden Personen, sondern zu einemetwas niedrigeren Preise; daher kindlicher Anschlag oder billigerPreis genannt. Bei Bestimmung desselben waren die Elternweder an den wirklichen Wert noch an die oft durch Irrtumoder Leidenschaft beeinflußten Anerbieten anderer ihrer Kindergebunden. Gewöhnlich bestimmten die Eltern den Preis nachVerhältnis der auf dem Gute haftenden Schulden; fehlten dieseoder waren sie gering, so wurden die Güter zum großen Nach-teil der übrigen Kinder weit unter dem wahren Werte abgegeben;doch blieben deren Ansprüche nach dem Tode beider Elterngegen den Gutskäufer wegen etwaiger Verletzung ihres Pflicht-teiles nach den Grundsätzen des subsidiär geltenden gemeinenRechtes uuborührt. Nur im Falle der nach dem Tode einesGatten zwischen dem überlebenden Teile und den Kindern fort-gesetzten Gütergemeinschaft waren letztere als Miteigentümerzur Einsprache gegen allzuniedrigen Gutsanschlag an eines ihrerGeschwister befugt. Zur möglichsten Vermeidung der aus solchen
‘) Erb. Ldr. 386.s ) Erb. Ldr. 386 f.