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Verträgen hervorgehendeu Streitigkeiten war es Pflicht des Amt-mannes, insbesondere darauf hinzuwirken, daß die Güter nichtallzugering angeschlagen, die Heiratsgüter und Herauszahlungenan die übrigen Kinder und Geschwister nicht zu gering bemessen,die Zahlungstermine nicht zu weit hinausgeschoben wurden, undwenn er das Interesse der minderjährigen Kinder nicht hinläng-lich gewahrt fand, dem Übergabevertrag die Bestätigung zu ver-sagen, wozu er als Obervormund auch gegen den Willen derbestellten Vormünder befugt war.
Im Falle der Gutsübergabe an die Kinder oder mangelssolcher an Fremde behielten sich die Eltern regelmäßig durcheinen Nebenvertrag gewisse der Ertragsfähigkeit des Gutes an-gemessene Vorteile aus dem Gute zu ihrem lebenslänglichenUnterhalte vor. Dieses Leibgeding ruhte für die Lebenszeit desAnszugs- oder Leibgedingsmannes bzw. der Frau als dinglicheLast auf dem Gute und allen Teilen desselben. Starb ein Eltern-teil, so hatte der überlebende im Zweifel das Ganze weiter zufordern. Die Leistungen bestanden gewöhnlich in einer be-stimmten Quantität von Früchten und sonstigen aus dem Guts-ertrage gewonnenen Naturalien, zuweilen auch in der Überlassungeiniger Grundstücke zur Nutzung und in freier Wohnung, seltenin Geld. Die Leibgedingsäcker konnte der Auszugsmann nichtmit Schulden belasten; nach seinem Tode wurden sie wiedermit dem Hauptgute vereinigt; die auf ihnen ruhenden öffent-lichen und sonstigen Lasten hatte in der Regel der Gutsbesitzerzu tragen.
Für die noch unverheirateten Geschwister des Gutsüber-nehmers wurde meist der freie Wohnsitz für die Dauer ihresledigen Standes Vorbehalten.
Seltener war es der Fall, daß die Kinder auf Grund derIntestaterbfolge in den Besitz des Gutes gelangten, weil dieEltern vor der Gutsübergabe verstorben waren. Hier trat ent-weder Teilung des Gutes in natura ein, soweit dies im kon-kreten Falle noch gestattet war, oder die Kinder blieben imungeteilten Erbe entgegen den herrschaftlichen Interessen undVerordnungen sitzen, oder sie überließen endlich gemäß der