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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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DIE IIUBGÜTER.

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Landesordnung das Gut einem aus ihrer Mitte gegen Abfindungder übrigen; letzteres war die Regel 1 ).

Aber auch der zweite Fall eines Gemeinbesitzes oder gareiner Hausgemeinschaft mehrerer Erben ohne getrenntem Rauchund ohne Teilung des Gutsertrages 2 ) kam nicht selten vor 3 4 ).

Während nach dem Gesagten in unserer Grafschaft tat-sächlich das Majorat in Geltung stand, finden wir in einemandern südwestdeutschen Gebiete, wo es ebenfalls geschlosseneGüter gab, im Schwarzwalde, das Minorat. Der Grund diesesUnterschiedes liegt klar zutage. Im Schwarzwalde führten dieBauern selbst das Minorat ein, um die Entrichtung des Drittel-falles möglichst hinauszuschieben; andrerseits suchte der Drit-teilsberechtigte in seinem Interesse das Majorat einzuführen 1 ).In der Grafschaft dagegen wurden Landenden oder ähnlichebeim Besitzwechsel der Güter fällige Abgaben höheren Be-trages im allgemeinen nicht erhoben; daher hatte weder dieHerrschaft ein besonderes Interesse am Majorat, noch dererbachische Hübner am Minorat; nur Individualsukzession imInteresse der Braestationsfähigkeit des Hübners war seitens derHerrschaft vorgeschrieben. Das hierdurch erklärliche Wahlrechtder Eltern war daher nur beschränkt durch die Bestimmung,daß kein untüchtiger Nachfolger gestellt werden durfte.

) Vgl. Erb. Ldr. 383. 267. 101.

2 ) Th. Knapp, Beiträge 429.

3 ) Hierzu enthält Tit . 14 der Untergerichtsordnung v. 1552 eineBestimmung, welche in ihrer praktischen Bedeutung eine Pflicht zur Ab-findung oder sonstigen Auseinandersetzung bei strikter Durchführung be-deutet hätte, wenn sie sagt: Daß ohne sondere große Ursach nicht ge-stattet werden solle, daß zwei Besitzer in einer Behausung, auf einemGut oder Hof wohnen, es wäre denn, daß Eltern eines ihrer Kinder zusich nähmen, denen solle es unbenommen sein, doch mit Vorwissen undVerwilligung der Herrschaft. Allein eine Fortführung der Gütergemeinschaftauch unter den Kindern kam im 18. Jahrhundert tatsächlich sehr häufigvor, vgl. Erb. Ldr. 101, 267. 1764 klagt der Amtm. des Amtes Erb., eswürde allgemein Sitte, daß die Kinder nach dem Tode ihrer Eltern aufden Gütern unverheiratet beisammen hocken blieben, was dem herrschaftl.aerario zu großem Nachteil gereiche. F. Erb.-Erb. Polizeis.

4 ) G. Koch, Die gesetzl. geschlossenen Hofgüter im bad. Schwarz-wald 64 f.