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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
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lU. DIE GRUNDHERRSC1IAFT.

Die Einführung des Majorates bei den gesetzlich ge-schlossenen Hofgütern des Schwarzwaldes wäre zwar hinsichtlichdes Drittelfalles für die Berechtigten von Vorteil gewesen; alleinungünstige Verhältnisse andrer Art hätte sie für beide Teilezur Folge gehabt 1 ), wie dies in der Grafschaft tatsächlich ingroßem Umfange in Erscheinung getreten ist.

Aus Bequemlichkeit, um sich der Arbeit und den herr-schaftlichen Prästationen zu entziehen undsich vermeintlicheinen ruhigen Tag zu machen, auch in der Absicht, durchÜbergabe ihrer Güter ihre Schulden auf einmal loszuwerden,übergaben die Eltern ihre Güter häufig noch im besten Alter,nicht selten als rüstige gesunde Leute schon mit 45 bis 50Jahren, legten dann die Hände in den Schoß und zehrten vonihrem Lcibgeding, während der älteste Sohn, bei seiner Ver-heiratung bzw. der Gutsübernahme meist erst 25 Jahre alt,häufig noch jünger, neben oft sehr beträchtlichen Leibgedings-leistungen, deren mehrmals zwei bis drei auf einem Gute haf-teten, so viele Schulden übernehmen mußte, daß oft gleich beiseiner Verheiratung der Keim zu seinem baldigen Ruin gelegt,under ganz außer stand gesetzt war, der Herrschaft einentüchtigen Untertanen abzugeben. Da auchinfolge zu früherGüterübergabe au die Kinder das auf den odenwäldischen rauhenGütern zu deren Besserung unentbehrliche Vieh verteilt, zer-trennt, und also der Käufer und Besitzer gleich anfangs zueiner rechtschaffenen Nahrung und Bestreitung der zum ge-meinen Besten erforderlichen Praestationen untüchtig gemachtwurde, wurde die zu frühzeitige Gutsübergabe zur Vermeidungder aus ihr herrührenden Folgen: Familienzwist, kostspieligeProzesse, Verarmung, durch ein herrschaftliches Dekret v. 2. Dez.1700 ganz untersagt, durch Verordnung v. 18. März 1738 da-gegen bestimmt, daßkein Mann vor dem 60. Jahre den Aus-zug und ein Leibgeding erwählen dürfe, es wäre denn, daß erdurch beglaubigte Bescheinigung seiner etwaig kränklichen undganz unvermögenden Leibes- oder anderer triftiger Umständepraevia sufficienti causae cognitione die Dispensation dazu aus-

) vgl. Koch a. a. 0. 38.