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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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DIE HUBGÜTKK.

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würke 1 ); durch landesherrl. Edikt v. 1. Juui 1740 endlichwurdein anbetracht, daß durch die zu frühe Yerheuratungjunger Leute die Güter verringert, und deren Besitzer so wiezu ihrem eigenen Unterhalt also auch zu den herrschaftlichenund andern praestandis ganz unkräftig gemacht werden usw.,verordnet, daß kein Untertan vor dem 25. Jahre sich zu ver-heiraten unternehme, in besondern Fällen aber Dispensationbeim Konsistorium nachsuchen solle 2 ).

Eine weitere Gruppe von Bestimmungen bezog sicli aufdie Wirtschaftsführung auf den Hubgütern. Dieselbe durftenicht unterbrochen werden; die Güter sollten jederzeit besetztsein 3 * ). Ferner mußte sie eine ordentliche sein; denn nur durcheine solche war die Leistung der hohen Prästationen möglich,und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Bauers war jader Zweck dieser ganzen Bestimmungen. Daher durften dieErben bei der Neubesetzung des Gutes nur jemanden stellen,der der Herrschaft annemblich und das Gut zu verseilen taug-lich war 1 ). Kulturveränderungen 5 ) wie auch Deteriorirung desGutes durch Vernachlässigung der Gebäude 6 ) waren untersagt.

') F. Erb.-Erb. Polizeis. I. Erb. Ldr. 398. Im Amte Reichenbergzählte man 1806 bei 431 Gemeindsmännern 145 Auszugsleute. F. Reich.Amt. Polizeis.

*) F. Reichenberg Amt Polizeis. Erb. Ldr. 428.

') Erb. Landrechl 101. Unlergerichtsordn. Til. 14.

*) Das. 97, Til. 11. Sodann erb.-erbach. Verordn, v. J. 1700,worin das Benehmen mehrerer Untertanen, welche ein Gut um dasandere an sich zu ziehen suchen und dann solche von allem Gehölzentblößt und unverbaut mit Vorteil wieder verkaufen und dem gemeinenBesten dadurch Abbruch tun, gerügt wird. F. Erbach (Amt) Allerlei Gefälle. 1716 wird auf herrschafll. spezialen Befehl das von X zu Sensbachbesessene Hubengut wegen übler Administration als vakant vom Amtverkauft.

5 ) Bisweilen wurden bisherige Äckermit Gartenrecht begnadigt,gegen Übernahme eines an Martini fälligen Grundzinses. LTA. II d. a. 1731.

°) Erb. Ldr. 99f., Untergerichtsordn. Tit. 12. Dsgl. im Land- u. Zent-gerichl zu Erbach am 27. Okt. 1700 dem Zentvolk vorgelesen, F.: Erbach(Amt) Polizeisachen 16. Diese Bestimmung erklärt sich insbesondereauch aus forstpolizeilichem Interesse zur Schonung der Waldungen; vgl.Waldt- und Forstordn, der Herrsch. Breuberg v. J. 1565.