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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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III. DIE GRUXDHERRSCHAFT.

Sodann bestimmte eine Verordnung v. J. 1753, daßNie-mandem, der von seinen elterlichen Gütern etwas zu übernehmenund sich hierauf zu verheiraten gedenkt, der Proklamations-schein 1 ) eher ausgefertigt werden solle, bis er von solchenGütern die darauf angewachsenen und stehenden herrschaftlichenPraestationes, Schatzungen und Monatsgelder abgetragen habenwürde 2 ).

Die Huben waren nicht nur rechtlich geschlossene Bauern-güter, sondern in sehr vielen Dörfern der Grafschaft auchräumlich arrondierte Gutskomplexe. Zu einer Hube gehörtendie Gärten, Wiesen, Baufelder oder Bauland und meist auchWaldungen oder Hecken, im Gegensatz zu den Gemeindewal-dungen gewöhnlich Gütenvald genannt, im Hinblick auf denHackwaldbetrieb häufig auchungebutztes Bauland im Gegen-sätze zu demgebutzten Bauland, den Feldern;immaßen einjeder Bauer also besorget worden, daß er auf seinem Gute ohneandere zu Bekränkung Mast, Wayd und Holz hat 3 ).DieFelder liegen in den meisten Dorfschaften in einem ordent-lichen Strich, entweder versteinet oder verabreinet, oder nachGelegenheit des Landes in gewisse gewanden eingeteilt 4 ), daheroselten zwischen den Untertanen Streit hierüber bestehet 5 ). Mit

>) Erb. Landl-, 419 f.

s ) F.: Erbach (Ami) Polizeis. 10.

s ) LTA. I 232 d. a. 1718.

*) Vgl. die unten S. 159 n. 3 gen. Prozeßakten. Während Gewannsonst im allgemeinen einen aus mehrerern Äckern verschiedener Eigen-tümer und Güter oder Höfe bestehenden Teil der Flur einer Gemarkungbedeutet (vgl. z. B. Th. Knapp, Beiträge 185), bezeichnet es (übrigensmeist als fern, gebraucht) in unserm Gebiete häufig neben einander hin-ziehende, je zu einer einzelnen bestimmten Hube gehörende meist länglichgestreckte größere Komplexe Land, falls das zu einer Hube gehörendeLand nicht, dem reinen Schema des Reihendorfes entsprechend, ,,imordentlichen Güterstrich, sondern in mehrere, z. B. zwei größere Teilegetrennt lag; so z. B. in Untersensbach.

5 ) Ähnliche Schilderungen der odenwäldischen Reihendörfer beiBeck u. Lauteren, Erb. Ldr. 361 f. Landau, Territorien 23. Für den westl.Odenwald vgl. Dahl, Beschreib, des Fürstent. Lorsch (1812) 181 f. u. a.Insbes. A. Meitzen, Siedelungen u. Agrarwesen der West- u. Ostgermanen