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den Gärten, so meistens um die Häuser liegen, hat es auchnicht viel Unrichtigkeit. Die Wiesen aber sind sehr ungleich,daher oft zwischen den Nachbarn Mishelligkeiten entstehen. Obnun wohl bei den meisten Huben an verschiedenen Ortenwenig Wießen sind, so können sich doch die Bauern damithelfen, daß sie Feldungen zu Graß liegen lassen und damit denAbgang ersetzen 1 ).“
Ebenso bildeten die Gebäude bei den auch räumlich ge-schlossenen Huben einen Bestandteil derselben; bisweilen abererscheint das Haus im Dorfe als selbständiger Besitz des Bauern,neben welchem er eine oder zwei Huben oder einen Teil einersolchen oder eines Hofes und außerdem manchmal noch walzende-Grundstücke besaß 2 ).
Aber auch in den sog. Reihendörfern, in welchen dieHubgüter „in einem ordentlichen Güterstrich“ von einer Grenzeder Dorfmark durch das Tal zur gegenüberliegenden Grenzesich hinzogen, kamen nicht selten Abweichungen von dieserRegel vor. So war z. B. der Güterwald von dem übrigen Teileder Hube getrennt 3 ), oder zwei einzelne Huben lagen „gewann-
II 337, welcher u. a. 17 erbachische Reihendörfer nennt; eine Kataster-karte von Winterkasten das. III 383f, von Reichenbach I 438 u. Atlasbd.Anlage 60.
‘) LTA. I 232 d. a. 1718.
! ) So in König nach der Resclireibung der Ämter Erbach undKönig durch den Amtmann Wannemacher v. 1708.
3 ) So bestand z. B. im Amte Freienstein das erbachisch-vogleilicheUntersensbach in 8 Huben, welche „sich in zwey an einander grenzendenTeilen befinden; in dem einen Teile sind die Wohnungen und Baufelderordentlich in ganze Gewannen abgeteilt und versteinl, in dem andernuntern Teile aber, der in etlichen Wiesengründen, bergigt und steinigtenHecken besteht, hat jede Hube wiederum ihren ordentlichen Teil anWiesen und Hecken in einer richtigen Gewanne aneinander hinziehend,welches appertinenzien der oben gen. Huben sind“; „oberhalb diesemerbachischen Untersensbach wohnen 7 bis z. J. 1661 freiherrl. Echteriscbe,seitdem ebenfalls erbachische Untertanen im Freiensteiner Zentdistriktbeisammen, welche 6 a li Huben besitzen, die auch aneinander hinliegenund ordentlich gewannenweiß geteilt, also mit den erb. Gütern nichtvermengt sind“, usw. Klagschrift der gräfl. erb. Rentkammer als Kläger c a X zu gewesenen Echterl. Untersensbach als Bekl. betr. die zwei große