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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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160
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III. DI 10 GRUNDHERRSCHAFT.

weise untereinander 1 ) nsw. In einigen kleinen weilerartig inTalkesseln gelegenen Dörfern zogen sich die Güter ringsumdie Berge hinauf.

ln andern Ortschaften endlich lagen die einzelnen zurHube gehörenden Äcker zerstreut in den Gewannen auf dendrei Fluren, während die Häuser und Gärten im Dorfe lagen 2 ).

Die Größe der einzelnen Güter war in den verschiedenenÄmtern und Dörfern sehr ungleich.

Auf einer verhältnismäßig sorgfältigen Schätzung beruhteine Beschreibung des Amtes Erbach durch den AmtmannWannemacher v. J. 1708. Sie zählt nach Art eines Personal-foliums den Besitz jedes Grundstücksbesitzers, insbesonderejedes einzelnen Hübners, nach der Morgenzahl auf 3 ). Darnachbesaß in

Dorf.

Elsbach

Güntherfürst

Haisterbach

Hübner.

A

R

A

B

C

D

E

F

A

B

C

D

E

F

G

II

Huben .

2; 2

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1

1

2

1

1

1

1

1

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7*

1

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mit Wiesen ....

14

11

7

8

9

11

8

9

5

9

7

5

10

10

6

13

Feld.

45

36

40

35

43

40

40

40

50

40

25

24

36

40

32

35

Hecken ....

60

70

30

30

60

60

30

10

70

70

45

20

60

70

60

25

Morgenzahl zus. . .

119

117

77

73

112

111

78

59

125

119

77

49

106

120

98

73

Gewanne an Wiesen u. Hecken, so zu den unterhalb gelegenen erb.Untersensb. ohnlrennbaren Huben gehört haben und davon nicht wissendquovis modo vor geraumer Zeit contra das Landrecht entzogen worden,d. d. Erb. 12. Okl. 1717 in F.: LJnlersensbach.

') z. B. in Untermossau.

s ) Derartige Haufendörfer waren König, die drei zur Zent Keins-baeli gehörenden Orte, die Dorfschaften des Amtes Wildenstein imSpessart u. a.

3 ) 1 gemeiner Morgen = 160 Ruthen, 1 Ruthe = 16 Schuhe fränk.Maßes, 1 Schuh = */* erbach. Elle = l U Staab zu Frankfurt. 1 Wald-morgen = 180 Ruthen.