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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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VERWERTUNG DES ZEHNTEN.

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durch besoldete Zehntsammler in natura ein, sehr häufig aberverlieh sie ihn an den Meistbietenden, Gemeinden oder Einzel-personen, manchmal zu Erbbestand, in der Regel auf Zeit. Imerstem Falle mußten ihn die Bauern in der Frohnde in dieihnen angewiesenen Scheuern führen. Wer den Zehntenumeine gewisse Malterzahl bestand, zahlte dem Zehntherrn einigeGulden als Zehnthandlohn. Durch Vereidigung der Zehntsammlerfremder Zehntherrn suchte die Rentkammer den häufigen Über-griffen derselben vorzubeugen.