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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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IY. DIE Z F.HNTH EKItSCHAFT.

durch die Herrschaft eingezogen worden waren, blieben dieRechte fremder Zehntherrn daran bestehen 1 ). Doch waren dieseHofgüter, auch soweit sie verpachtet oder zu Erbbestand ver-geben waren, sehr oft 2 ) der Herrschaft gegenüber, soweit ihrder Zehnte in der Gemarkung zustand, gegen Entrichtung einesRekognitionszinses zehntfrei; die Rechte etwaiger anderer Zehnt-herrn wurden hierdurch nicht berührt.

Auch Bauernland war zuweilen, sei es bloß der Landes-herrschaft für deren Zehntanteil, sei es auch etwaigen andernZehntherrn gegenüber zehntfrei. Zunächst galten als zehntfreisolche bisher zehntpflichtige Grundstücke, welche in Gärtenoder Wiesen verwandelt oder überbaut worden waren, Kultur-veränderungen, welche nur mit Erlaubnis der Zehntherrn vor-genommen werden durften; der Inhaber eines solchen Grund-stückes hatte jedoch als Entschädigung jährlich eine dem Wertedes von dem Grundstücke bisher in natura entrichteten Zehntenentsprechende Abgabe als ständige Grundrente, den sog. Zehnt-zins, an den bzw. die ehemaligen Zehntherrn zu zahlen. Auchdurch Abkauf des Zehnten entstand für einzelne Güter Zehnt-freiheit, in andern Fällen dadurch, daß der Zehnte dem Guts-besitzer zu Erbbestand vom Zehntherrn verliehen wurde, wobeidie Entrichtung eines bestimmten Zehntzinses 3 ) seitens desZehntherrn häufig Vorbehalten wurde; hier besaß der Zehntzinsden Charakter eines Canons. Zahlreicher waren die Fälle, inwelchen einzelne Güter und Grundstücke, bisweilen ein ganzesDorf 4 ), bloß den Dreißigsten als Zehnten entrichteten. Dieseletzteren und ebenso die zehntfreien Güter und Grundstückewaren durch besondre Zehntsteine ausgemarkt.

Die Landesherrschaft zog ihren Anteil am Zehnten oft

*) So stand z. B. im Amte Erbach auf den herrschaftl. Domänenzu Roßbach und Elsbach das ganze, zu Eulbach 'Ja, auf allen übrigenherrschaftlichen Höfen und Gütern des Amtes '/s des Zehnten den Kirchenund Städten Michelstadt und Erbach zu.

*) Der herrschaftl. Erbbestandshof in Steinbuch entrichtete dagegenauch der Herrschaft den Zehnten.

3 ) z. B. von einem Gut in Oherkeinsbach 1 Malter Hafer.

4 ) z. B. Ebersberg (LTA. XI. Amt Erbach ).