ZEHXTFHEIHEIT.
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die ganze Gemarkung ergreifenden Zehntart berechtigt waren 1 ),oder eine Gemarkung in zwei oder drei oft gegenseitig abge-steinte Zehntdistrikte abgeteilt war, in deren jedem die Be-rechtigung einem Zehntherrn, aber auch diesem nicht immerausschließlich, zustand 2 ). Bisweilen hatten auch einzelne Güterbesondere Zehntherrn 3 ).
Dem Zehntrechte waren grundsätzlich alle Grundstückeeiner Gemarkung unterworfen, auch die Allmenden und dieherrschaftlichen, adligen und Kirchengüter 4 ). Soweit Hubgüter
‘) Meistens war die Herrschaft am großen Zehnten zu I /.a oder 2 /sbeteiligt, zu 2 /a oder 1 /a eine Kirche oder ein anderer Zehntherr. Auchder kleine und Blutzehnte war sehr häufig in dieser Weise geteilt. — InWürttemberg stand in der Regel der große Zehnt dem Landesherrn, derkleine den Geistlichen zu. Th. Knapp, Beiträge 151 A. 3. Ebenso in Baden-Baden. In Baden-Durlach dagegen waren beide Zehnten fast ganz in denHänden des Markgrafen. Th. Ludwig, Baden 58. Im Gebiete des heutigenOberamts Heilbronn bezog sehr häufig die Ortsherrschaft einen Teil desZehnten. Th. Knapp, Beiträge 158.
2 ) So z. B. in Weidengesäß und Momart . In Untermossau gab essogar 4 gesonderte Zehntdistrikte hinsichtlich des großen Zehnten, inderen jedem die Berechtigung wiederum nach Bruchteilen (‘/a oder 2 /s)unter verschiedene Zehntherrn verteilt war. In einem der 3 Zehntdistriktezu Momart zog die Landesherrschaft ‘/s, die Kirche zu Erbach ’/>» unddie Kirche zu König 7 /io des großen Zehnten. Daß aber auch bisweilender kleine und der Blutzehnte von den verschiedenen Hofstätten einesDorfes verschiedenen Zehntherrn zukam, zeigt das Beispiel von Brensbach: Die 38 erbachischen Hofstätten entrichteten ihn dem Grafen zu Erbach,und „von einigen derselben zog ihn ein zeitiger Pfarrer und auch voneinigen ein zeitiger Schultheiß“; die 14 landgräflich-hessischen Hofstättendagegen entrichteten ihn dem Landgrafen. Heyl, SLB. Brensbach (1756).
3 ) So hat z. B. in Winterkasten „ die Grafschaft den großen undkleinen Zehenden, soweit ihre Güter gehen, desgl. Rodenstein und Eulnerauf ihren Gütern, wiewohl es etwas gemengt ist. Doch hat die Pfarrzu Neunkirchen den dritten Teil durchaus am Zehenden“. Heyl, SLB.Reichenberg 1753. In Olffen bezog die Landesherrschaft 2 /a, die Kirchezu Güttersbach ‘ /a am großen und kleinen Zehnten; von 6 U Huben kamer jedoch ausschließlich Kurpfalz zu, welche auch Grundherr dieser 5 |iHuben war. LTA. XI (A. Freienstein).
4 ) Einige Pfarräcker in Beerfelden, zwei ehemals freiherrl. Ech-
terische Höfe in Michelstadt und Stockheim waren zehntfrei, ein dritter
Echterischer Hof daselbst war jedoch zehntpflichtig.