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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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IV. DIE ZEHNTHERRSCHAFT.

Kartoffeln dem Zehnten zu unterwerfen, scheiterte im AmteErbach am Widerstande der Bevölkerung. In den übrigenÄmtern dagegen wurden sie dem Zehntrechte unterworfen und,wie der gegen Ende des 18. Jahrhunderts angebaute Raps, eben-falls mit Ausnahme des Amtes Erbach, dem kleinen Zehntenzugewiesen J ).

Eine Abgabe vom Viehbesitze war der Blutzehnte, welcherjedoch bisweilen zum kleinen Zehnten gerechnet und teils innatura, teils in Geld entrichtet wurde * 2 ).

Inhaber des großen, kleinen und des Blutzehnten warvorwiegend, aber bei weitem nicht ausschließlich die Landes-herrschaft 3 ). Wir finden vielmehr sehr häufig Kirchen, aberauch adelige Familien, Städte, Klöster, bisweilen auch aus-wärtige Landesherrn als Zehntherrn in unserm Territorium.Nur selten kam es vor, daß in einer Gemarkung alle Arten desZehnten in einer Hand vereinigt waren. Der große, der kleine,der Blutzehnte standeu vielmehr sehr häufig in demselbenDorfe verschiedenen Inhabern zu. Oft besaß sogar jede ein-zelne Zehntart in derselben Gemarkung mehrere Inhaber, indementweder mehrere Zehntherrn nach Bruchteilen an derselben

) Ähnliche, zum Teil sehr langwierige Streitigkeiten über dieUnterwerfung derartiger erst im 18. Jahrhundert eingebürgerter Gewächseunter das Zehntrecht waren auch in andern Territorien häufig. Th. Knapp,Beiträge 153. Wurden in einem Jahre auf demselben Grundstücke

2 Fruchtarten nacheinander gebaut, so wurde der Zehnte nur von einererhoben.Herrschaft Breuberg: Als angezeigt wurde, daß verschiedeneUntertanen ihre Kartoffeln zum Nachteil des großen Zehnten in die Som-merflur bauten, wurde beschlossen, die in das Brachfeld gebauten Kar-toffeln zum kleinen, die in der Winter- oder Sommerflur gepflanztenzum großen Zehnten zu rechnen. Act. Höchst d. d. 20. Aug. 1759 inF. Breub. Meliorat. I.

! ) Im Amte Fürstenau (1718; LTA. I 247.) waren Enten ausgenom-men. Hühner und Gänse wurden nach dem 10. Stück abgezählt; im übri-gen wurde er in Geld entrichtet: von 1 Füllen 30 Ivr., 1 Kalb 2 Heller,1 Lamm und 1 Geiß 6 II., 1 Schwein 3 Kr. In andern Ämtern wurdendie Lämmer in natura an die herrschaftlichen Schäfereien entrichtet.

3 ) Es gab nicht selten Dörfer (z. B. Obermossau), in welchen sieam Zehnten gar nicht berechtigt war.