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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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HECHTSGRUND DER FRONPFLICHT.

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zu geschlossenen Gütern gehörenden Hofstätten und Häusernruhende gerichtsherrliche Reallast aufgefaßt.

Fronpflichtig war jedoch auch der übrige Teil der länd-lichen Bevölkerung, soweit er keine mit Fronen belasteten Güterund Häuser inne hatte. Auch Beisassen, welche überhaupt keineImmobilien besaßen, waren dienstpflichtig. Für diesen Teil derländlichen Bevölkerung war der Rechtsgrund ihrer Dienste reinpersönlicher Natur.

Wird auch nicht selten die Dienstpflicht schlechthin alsallgemeine Untertanenpflicht hingestellt, so bewahrten die Fronenimmerhin ihren dinglichen Charakter in den Teilen der Graf-schaft, in welchen die Geschlossenheit der Güter erhalten blieb.

Anders im Amte Wildenstein im Spessart , wo im 18. Jahr-hundert weitgehende Güterzersplitterung bestand. Hier erscheintdie Dienstpflicht als rein persönliche Untertanenpflicht mit derBesonderheit, daß die Inhaber von Zugtieren die Fuhrfronen,die übrigen Untertanen die Hand- und sonstigen Dienste ver-richteten. Die dingliche Natur der Fronen war hier für das18. Jahrhundert zweifelhaft 1 ).

) ,,Ob die Frohnden auf den Gütern, Häusern oder der Personhaften, darüber finde ich bei Ambt nicht die geringste Nachricht, kanndahero auch nichts gewisses berichten u. habe deshalben nähere Infor-mation u. herrschaftl. gnädigste Verordnung öfters gewünscht; daß sieauf der Person haften, ist ohnstreitig, indem die angesessenen Personennicht nur, sondern auch alle Beisassen, so doch weder Haus noch Güterim Vermögen haben noch auch gndstr Herrschaft mit der Leibeigenschaftverwandt sind, fröhnen müssen. Ob aber eine sonst befreite Person, alsein geist- oder weltlicher Bediente von dahiesigen acquirierten Güter-stücken nicht ebenfalls einige servitia praestiren lassen oder doch wenig-stens mit einer Gemeinde, welcher der Abgang der Frohnde zu Lastkommt, sich deshalben abzufinden schuldig sei, stehe meines Orts an,jedoch finde affirmativam billiger als negativam, zumalen da in der herr-schaftl. Landesordnung, Tit.: Von Einlösungen, ausdrücklich verordnet,daß ein jeder alle von seinem besitzenden Guth abgekommene Gülher-stticke zu dem Ende einlösen solle, damit gndstr Herrschaft dero Zinßen,Renth und Gülten, Frohn und andere Dienste desto stattlicher mögenverrichtet werden. Als woraus denn anscheinet, als ob die Frohndiensteallerdings auch auf den Güthern haften. Bericht des Amtmannes Stock-hausen d. a. 1733, LTA. XI.