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V. DIE FRONEN.
Wieder anders lagen die Verhältnisse in der HerrschaftBreuberg 1 ). Hier waren die Fronen eine den Zenten als solchenobliegende und demnach den einzelnen Zentuntertan persönlichtreffende Verbindlichkeit, welche für ihn zur Entstehung gelangte,sobald er bei den jährlich oder alle zwei Jahre abgehaltenen Zent-gerichten seinen Eid als Untertan abgelegt hatte. Die Untertanen,welche Zugtiere besaßen, leisteten die Fuhrfronen, alle anderendie Handdienste. Die Fron galt als Personal-, nicht als Real-prästation 2 ).
Soweit jedoch die breubergischen Zentuntertanen einenvom Zentherrn verschiedenen Vogteiherrn besaßen, leistetensie die gewöhnlichen herrschaftlichen Fronen nicht dem Zent-herrn, sondern dem Vogteiherrn, während ersterer lediglich aufdie eigentlichen Zentfronen Anspruch hatte. Aber auch bloße(rrundholden einiger breubergischen Vasallen schuldeten derUerichtsherrschaft noch im 18. Jahrhundert keine Fronen, obwohldie Lehen der Herrschaft Breuberg längst heimgefallen waren 3 ).
') F.: Herrsch. Breub. Frohndwesen. LTA. XI.
*) „Und stehet die Frohn uff keinen gewißen gtittern, sundern sieseyndt solche schuldig vun waßer undt weydt zu verrichten“. Nur dieKirchbrombacher Zent bildete eine Ausnahme, indem die Untertanen hiernicht von Wasser und Weide, sondern „von gewissen Viertelsgütern“frohnten; sie waren schuldig, von jedem solchen Viertelsgut, deren man124‘/ 2 im J. 1681 zählte, ein Stück Vieh anzuspannen: doch frönten ver-schiedene wegen schlechten Anspannes nur mit der Hand. Frohn d-beschreibung v. 1681. Fronen von Wasser und Weide dem Kaiser bezw.Landesherrn auch in der Umgebung von Frankfurt, K. Bücher, Bevölk.v. Frankf. I (1886) 479 n.
s ) So werden in der Designation alles Zugviehs usw. v. 12. Sept.1739 (F. Breuberg, Meliorationen I.) in der Zent Kirchbrombach 26 Zent-untertanen, die sich auf 8 Orte verteilen, als fronfrei aufgezählt, „weil siepfälzische (gansische, echterische, adlige) Güter besitzen“, über welchez. B. Kurpfalz zwar nach breuberg. Darstellung nur ein Hubgericht, tat-sächlich aber im 18. Jahrh. die Vogtei und Landeshoheit besaß. Die Lehen der Herrn Gans von Otzberg, von Jahn, der Freiherrn Echter warenjedoch nach Erlöschen des Mannsstammes dieser Familien längst heim-gefallen; sie hatten ehemals teils die Vogtei (z. B. Gans in Höllerbach),teils nur ein Hubgericht besessen. Ebenso galten in der Zent Höchst derZentherrschaft gegenüber als fronfrei die Vogteiuntertanen der Freih.v. Sickingen, v. Wambold, v. Prettlack in Obernauses, Hetschbach, Rimhorn.