FRONFKEIIIKIT.
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Außerdem waren fronfrei die Zentschultheißeu. Bürgermeister,Schäfereibeständer, die herrschaftlichen Hofbauern usw.
Umgekehrt besaß die Herrschaft Breuberg in den Vogtei-ortschaften AVersau, Bierbach, Mömmlingen Anspruch auf Fronenkraft ihrer Vogtei.
Die Beisassen leisteten keine Dienste, „außer daß sie wohleinen Brief von einem Ort zum anderen tragen“ 1 ).
In der Grafschaft waren auch die Befreiungen von Fronenteils dinglicher, teils persönlicher Natur.
Zunächst lasteten die Fronen nur auf Bauerngütern, ins-besondere den Huben, nicht auf den herrschaftlichen oder fremd-grundherrlichen Höfen und Hofgütern, auch soweit dieselbenan Bauern oder sonstige Personen zu Eigentum oder zu Erb-oder Temporalbestand begeben waren; Personen, welche nebeneinem Bauerngute noch einen Hof oder einen Teil eines solchenbesaßen, waren dienstpflichtig lediglich nach Maßgabe ihresHubgutes.
Sodann sind als Fälle der Fronfreiheit hier wie soeben beider Herrschaft Breuberg zu nennen die wenigen fremdgrund-herrlichen Hubgüter innerhalb des erbachischen A r ogteigebietes.Ihre Fronfreiheit erklärt sich daraus, daß sie erbachischeu undbreubergischen A r asalleu zu Lehen gegeben und zu deren Gunstenzu den Fronen nicht herangezogen wurden 2 ).
Ferner gab es vereinzelt einige Hubgüter, welche vonaltersher fronfrei waren 3 ). In einigen andern Fällen hatteneinzelne Hübner die Fronen „abgekauft“, waren jedoch gegenAViedererstattuug des Geldes seitens der Herrschaft jederzeit zur
') LTA. XI (Herrsch. Breub.)
s ) Aus der Fronfreiheit dieser fremdgrundherrlichen Huben gegen-über der Gerichtsherrschaft einen Schluß zu ziehen auf die etwa grund-,nicht gerichtsherrliche Natur wenigstens der auf den grundherrlich-erbachischen Huben als Reallast haftenden Fronen erscheint m. E. verfehlt.Denn der gleiche Befreiungsgrund bestand in der Herrschaft Breuberg,hier aber ist die gerichtsherrliche Natur der Fronen unzweifelhaft.
3 ) So 2 s | 2 Viertel Güter im Amte Reichenberg, 1 Hube im AmtFreienstein u. a.; einer Hube das. war erblich Gült- u. Fronfreiheit ver-liehen worden gegen Abtretung eines Hammerwerkes.
Killin ger, Die ländl. Verfassung.
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