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V. DIE FRONEN.
Verrichtung der Dienste verbunden 1 ). Oder es war einzelnenPersonen, meist ehemaligen Beamten, welche ein oder zwei Hub-giiter erworben hatten, Fronfreiheit in der Art gewährt worden,daß sie ihr Gut künftig „als einen Freyhof“ von Fronen undsonstigen Lasten erblich innehaben sollten 2 ).
Viel häufiger kam es vor, daß Hübnern, welche 2 oderl >/2 oder 1 Hube besaßen, die Dienstpflicht nach den Gült-büchern dergestalt moderiert war, daß sie dieselben „nur füreine, drei viertel oder eine halbe Hube zu verfröhnen“ brauchten;aus landesherrlicher Gnade war dies besonders nach dem 30jäln\Kriege häufiger geschehen 3 ).
Zahlreicher waren die Fronbefreiungen persönlicher Natur.Kraft ihres Amtes oder in partem salarii genossen Fronfreiheitdie herrschaftlichen Beamten, auch die niederen Angestellten(z. B. Jäger), sodann die Ortsschultheißen 4 ) und die Schäferei-erbbeständer, dagegen nicht die Zentschöffen 5 ).
Von allen Kameralfronen befreit waren die Bürger, nichtauch die Beisassen der Städte Erbach, Michelstadt und von denmeisten auch der Gerichtsstab Neustadt. Auch sonst kamennicht selten einzelne Befreiungen oder Moderationen aus herr-
‘) So l U Gut im A. Reich, gegen 40 fl., einige Güter in Obermossau,A. Fürstenau. — Lenhardt Bass besitzt in F.rbuch 1 Hube, schon früherzu */ a von Fronen befreit; 1540 wird auch das letzte */ 3 ai 'f sein An-suchen, damit er die ganze Hube desto stattlicher erbauen und erarbeitenkönne, erblich befreit gegen ein jährliches Frongeld von 2 fl. gegenWiederaufkündigung; diese erfolgte 1557; ausgenommen von der Befreiungwar: hagen, jagen, wege und stege, Pfarr- und Zentfron. Revers inF. Erbach (Amt) Fröhnd I 1.
s ) vgl. z. B. den Kielschen Freibrief v. 1696 über 1 Hube in Erlen-bach in F. Erb. (Amt) Allerlei Gefälle; ähnlich 1 Gut in Olfen, Gronau u. a.
3 ) So gab es z. B. im A. Fürstenau etwa 105 Huben, dagegen nur72 Fronhuben; LTA. I, IV d. a. 1718; in Momart mit 11 3 /4 Huben gab es1718 nur 2 Mann, die ihre Huben und was sie darüber hatten, ganz „ver-söhnten“. LTA. I 236.
4 ) Wenigstens Freiheit von Handfronen, seit Anfang des 18. Jahrh.regelmäßig auch von Fuhrfronen.
5 ) Im Amte Freienstein auch die Heimbürger, Bürgermeister undDorfboten und die Gerichtsleute in Beerfelden.