UMFANG DER FRONEN.
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schaftlicher Gnade für bestimmte Zeit oder ad dies vitae vor;hierher gehören insbesondere auch die in der zweiten Hälftedes 17. Jahrhunderts den neu angesiedelten Hübnern bewilligtenFreijahre.
Dem Umfange nach war die Verpflichtung zu Fronen teilsgemessen, teils ungemessen.
Ungemessen hießen die Dienste, weil sie nicht nach Tagengemessen waren. Der einzelne Untertan hatte nicht jährlichoder wöchentlich eine von vornherein bestimmte Anzahl vonTagen zu frönen, sondern bestimmte Arbeiten zu verrichten, mitderen Vollendung der Dienst endigte. Wurde der Dienst nichtgefordert, so brauchte kein Dienstgeld gezahlt zu werden. DieDienste konnten nicht willkürlich erhöht werden, sondern diePflichtigen leisteten nur bestimmte, sachlich genau abgegrenzteArbeiten. Jede einseitige Veränderung derselben war als derObservanz zuwider unmöglich 1 ). Wenn auch vereinzelt ganzerhebliche Fronforderungen zu Schloßbauten an die Untertanengestellt wurden, so blieb, von diesen vorübergehenden Ausnahmenabgesehen, die hergebrachte Observanz durchaus gewahrt. Ins-besondere hatte die Anlegung der neuen Hofgüter auf ^ehemaligemBauernlande eine Erhöhung weder der Ackerspanndienste nochdes im Amte Fürstenau 1611 vereinbarten Frongeldes im Gefolge,die allerdings stattgehabte Vermehrung der Bau- und der Hand-fronen im Mähen und Schneiden war nur von geringer Bedeutung.
Grundsätzlich ungemessen waren in der Grafschaft die aufden Huben und den sonstigen Bauerngütern lastenden Fuhr-und Handfronen. „Frohnt mit Hand und Geschirr auf der HerrenGnad und Ungnad“ oder ähnlich lauten die in den Gültbüchernbei fast jedem einzelnen Hubgute ständig wiederkehrenden Wortezur Bezeichnung der ungemessenen Fronpflicht des Hübners.
Die Dienste der übrigen Untertanen, der Einletzigen, Hand-werker und sonstigen Gemeindsleute, sei es, daß sie auf Hof-stätten und Häusern als Reallast oder lediglich auf der Person
*) Diese Dienstverfassung unsres Gebietes entspricht der nieder-sächsischen Pflichtdienstverfassung; Witlich, Grundherrsch, in Nordwest-deutschi. S. 200 f.
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