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V. DIE FRONEN.
ruhten, waren ebenfalls im allgemeinen ungemessen, nur be-stimmte Arten von Diensten waren begrenzt 1 ).
Ebenso wurden die Beisassen und Erbschutzverwandtenim allgemeinen 2 ) zu ungemessenen Diensten herangezogen; ge-messen waren auch bei ihnen nur bestimmte Arten von Diensten 3 ).
Ungemessen waren auch die Fronen in der HerrschaftBreuberg; nur insofern behaupteten die Untertanen eine Be-schränkung, als sie die sog. kleinen Fuhren nur im Umkreisevon einer Meile um das Schloß Breuberg zu verrichten schuldigwären, was aber von seiten der Beamten nicht anerkannt wurdeund gegen Ende des 18. Jahrhunderts aus Anlaß der zum Baudes Schlosses in König geforderten Baufuhren zu Streitigkeitenund Prozessen führte.
Die Fronen wurden in der 1. Hälfte des 18. Jahrhundertsnirgends ausschließlich in natura geleistet, sondern waren ineinem in den einzelnen Ämtern verschiedenen Umfange aufGrund der im 16. und 17. Jahrhundert geschlossenen Fron-akkorde in ein jährliches Frongeld abgelöst.
Soweit die Dienste in natura zu verrichten waren, bestandlediglich die Pflicht zur Stellung einer Arbeitskraft. Die Ver-tretung des Pflichtigen durch einen Knecht, eine Magd, durch
‘) So waren im Dorfe Schönberg die Besitzer der Hofstätten nachden Gültbüchern mit der Hand auf Gnad und Ungnad zu frönen schuldig,nur das Schneiden im Weingarten war auf 1 Tag festgesetzt und 1 Hack-tag war ihnen aus Gnaden erlassen worden, weil sie nahe beim SchlosseSchönberg wohnten und daher öfters als andre Untertanen zum Fron-dienst gebraucht wurden. LTA. 1 42 (d. a. 1718).
s ) Dagegen hatten die Beisassen im A. Reichenb. in der 1. Hälftedes 18. Jalirhs. nur Jagddienste, im A. König die Botendienste zu ver-richten, LTA. IV 311, VII 33, XI d. a. 1731.
s ) Im A. Erbach waren sie in demselben Maße wie die einlezzigenUntertanen zu ungemessenen Handfronen bei der Hofhaltung, beim Bau-wesen, den Brunnen- und Pflasterarbeiten, der Jagd und Fischerei undzu Botendiensten verpflichtet; nur die im gräfl. Lustgarten und auf demIfofgut zu Erbach zu verrichtenden Dienste waren auf 6 bzw. 3 Tagefestgesetzt, nachdem die 1706 erfolgte Erhöhung auf 12 Tage wiederrückgängig gemacht war; nach herrsch. Verordn, v. 1769 waren sie nachErreichung des 60. Lebensjahres fronfrei.