Druckschrift 
Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
Seite
213
Einzelbild herunterladen
 

ARTEN DER FRONEN.

213

Kinder war allgemein üblich. Gearbeitet wurde bei Handfronenvon morgens 6 Uhr im Sommer, 79 Uhr im Winter bisabends 5 oder 6 Uhr, mit einstündiger Ruhepause mittags undeiner halb- bis einstündigen Unterbrechung nachmittags.

Die Fronbestellungen gingen im allgemeinen an die Schult-heißen von dem dem Amte oder Rentmeister oder der Kellereiunterstellten Dienstvogte oderFrohndgebieter aus, aber auchvom Amtmanne selbst oder vom Forstamte oder der Jägerei,einem Hofbauern oder Erbleihemüller. Dadurch kam es häufigvor, daß auf denselben Tag von 3 oder 4 Stellen zugleich Fronenverlangt wurden, ein oft vorgebrachter Beschwerdegrund *).

In der Herrschaft Breuberg dagegen erfolgte die Subrepar-tition auf die einzelnen Pflichtigen und deren Bestellung durchdie Zentschultheißen, im Amte Wildenstein durch die Gemeinden.Die Aufbietung zu den Jagdfronen geschah im Amte Reichen-berg durch die Zentschöffen.

Ihrer Art nach zerfielen die Fronen in die Fuhr- undHandfronen.

Die Fuhrfronen teilte man observanzmäßig in beiden Ter-ritorien in die Landfuhren oder Landwägen und in die kleinenFuhren. Die ersteren erstreckten sich über den Amtsbezirk desPflichtigen oder die Herrschaft hinaus bis an und über denMain, Rhein und Neckar, auf 7 bis 8 Meilen ins Frankenland ,im Amt Wildenstein im Spessart bis nach Frankfurt, Aschaffen-burg, Wertheim ; die letzteren begriffen alle innerhalb des Amtes

) Demgemäß bestimmte die 1801 vom Grafen Franz im Einver-ständnis mit den Untertanen des Amtes erlassene Fronordnung des AmtesErbach § 9, daß alle herrschaftlichen Fronen, damit bei der Bestellungwie bei ihrer Ableistung kein Unterschleif geschehen, und keiner, der ander Reihe war, durchschlüpfen und übersehen werden möge, sonderndie genaueste unparteiischste Ordnung so beobachtet werde, daß dieFronen gemeinschaftlich getragen und aus Nachsicht keiner vor demandern prägravieret werde, nur durch einen einzigen verpflichteten Mannausgeschrieben, darüber ein genaues Register geführt, dieses von Zeitzu Zeit von der Rentkammer untersucht, und auch darauf gesehen werdensollte, daß die Untertanen zu der Zeit, zu welcher ihre Feldarbeit keinenVerzug litt, möglichst mit Fronen verschont würden.