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V. DIK FRONEN.
zu verrichtenden Fuhren in sich; bei ersteren spannten regel-mäßig je vier Fronbauern, bei letzteren je zwei zusammen.Der Landfuhren bediente man sich zum Transport von aller-hand Waren, die im herrschaftlichen Hofhalt benötigt wurden,und von Baumaterialien, der kleinen Wagen zu allen sonsterforderlichen zahlreichen Fuhren, insbesondere zur Beischaffungdes Brennholzes aus den Waldungen auf die herrschaftlichenSchlösser und in die Beamtenwohnungen, von Baumaterialien,zur Einbringung der Zehnt- und andern Früchte in die herr-schaftlichen Speicher, zum Transport des Jagdzeugs, des Wild-prets und des Holzes aus den herrschaftlichen Forsten an denMain; sodann waren die Bauern schuldig, bestimmte herr-schaftliche Höfe in der Frone zu bebauen, das Hoffeld zu pflügen,zu eggen und die erforderlichen Fuhren zu verrichten, alleintatsächlich wurden diese Arbeiten zu Anfang des 18. Jahr-hunderts nur im Amte Schönberg noch von den Untertanen innatura prästiert, und hier beschränkte sich die Verpflichtungauf einen Tag Ackerdienst 1 ).
Der Handfröner bediente man sich zu allen möglichenDiensten mannigfaltigster Art; sie wurden in ausgedehntemMaße bei der Hofhaltung gebraucht, zum Grasausstechen imSchloßhofe, zum Legen des Brennholzes, zu allen Brunnen-,Garten-, Pflasterarbeiten, zur Besorgung der herrschaftlichenWeiher und Teiche, sie hatten alle Bauarbeiten und Botengängezu verrichten, bei der Erhebung des Zehnten mitzuwirken, aufden herrschaftlichen Äckern Heu und Frucht zu schneiden undzu mähen, Wiesen zu säubern, Gräben anzulegen, Fischerei-
*) In der Herrschaft Breuberg dagegen waren im 17. und 18. Jahr-hundert die Untertanen, obwohl ihre Verpflichtung zu ungemessenen Fronenhier nicht durch Fronakkorde geregelt war, zu landwirtschaftlichen Ar-beiten auf den herrschaftlichen Hofgütern nicht verpflichtet; dieselbenwaren sämtlich verpachtet, und die Beständer mußten auch die Heu-und Fruchternte allein, ohne Bezugsrecht auf Fronen, bewerkstelligen;nur die herrschaftlichen Wiesen, welche nicht zu Hofgütern gehörten,mußten die Untertanen in der Fron mähen und gegen ein Fronbrot indie Scheuern fahren. F. Erb. (Amt) Fröhnd I (Bericht d. d. Schönberg20. X. 1769).