Druckschrift 
Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
Seite
49
Einzelbild herunterladen
 

ZENT UND VOGTEF.

49

nicht selten mit Handwerkern und sonstigen Personen Werk-,Kauf- und andere Verträge und nahmen bisweilen nicht un-bedeutende Darlehen auf; ebenso konnten sie Eigentum besitzen.Ein Unterschied zwischen Zenten mit und ohne Zentmarkenwurde hinsichtlich der Rechtsfähigkeit nicht gemacht 1 ).

Standen auch die den Zenten obliegenden Aufgaben her-kömmlich fest, so entstammte der die Art ihrer Ausführungbeherrschende Wille gleichwohl weniger der daran allerdingsin demselben Maße interessierten Zentgemeinde als vielmehrder Zentherrschaft. Das starke Überwiegen der obrigkeitlichenIdee, das nahezu völlige Fehlen eines kommunalen Lebens inder Zent trat äußerlich zutage in der Natur des Amtes des

) z. B. Acta in Sachen des Bürgers u. Schmidtmeisters L. u. desWagnermeisters R. zu Michelstadt ca den Centgrafen W. das. pcto einerForderung an die Cent für verfertigte Arbeit d. a. 1797. Acta, dieConsentierung eines von der Cent Michelstadt bei Jud Spoier aufge-nommenen Kapitals ad 150 fl. betr. d. a. 1790. Zahlreiche andereBeispiele für Darlehen und Handwerkerforderungen in den Zentrech-nungen der einzelnen Zenten. Als Eigentümerin des Richtplatzcs(Galgens) in Beerfelden war bis 1891 dieCent im Flur und Grund-buche eingetragen, bei dessen Legalisierung die Parzelle kraft Beschlussesdes Großherzogi. Minist, f. Finanzen aufdas Großherzogtum Landes-eigentum überschrieben wurde, einmal weil als Rechtsnachfolger derCent der Staat anzusehen sei, sodann auf Grund der Annahme und inandern Fällen bereits gehandhabten Praxis, daß kraft des Gesetzes,welches die peinliche Gerichtsbarkeit auf den Staat übertragen habe,nicht nur die damit verknüpften Lasten, sondern auch die Rechte seinerRechtsvorgänger in der Gerichtsbarkeit auf ihn, nicht auf die Standes-herrschaft, übergegangen seien. Schreiben v. 12. 1. 1891 in F. AmtFreienstein Cent. Wiederaufrichtung des Hochgerichtes zu Beerf. 1737. Im Schreiben der großh. hess. Reg. d. Prov. Starkenb. an d. großh.Justizamt Erbach v. 2. 6. 1821 betr. die Aufhebung der Amts- u. Cent-kasse und Verteilung der Schulden an die bisher beitragspflichtigenGemeinden, insbesondere den Exigenzetat der Erb. Amtskasse für d. J.1821, wird u. a. zur Einreichung des Status activorum et passivorum,dem ein Inventar über das dem Amte (= der Zent) in corpore zu-stehende mobile und immobile Vermögen beizulegen sei, ersucht. Alsmutmaßl. Eigentum der Zenten erscheinen Zentwege, Zenthäuser (dasder Z. Kirchbr. w. im 18. Jahrh. verkauft), Zentturm(?); einen Heerhagerwähnen die Zentartikel der Z. Reichelsh., wie ihn z. B. die mainz.

Killinger, Die liincll. Verfassung. 4