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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

nicht selten als Schuldner und demgemäß als juristische Personendes Privatrechtes überhaupt. AVenn eine Zent z. B. ein Dar-lehen aufnahm, so hafteten weder der Zentgraf noch die Schöffen,noch einzelne Zentuntertanen, noch die Gemeinden, noch dieHerrschaft; drängte der Gläubiger auf Bezahlung, so wurde erregelmäßig auf den nächsten Zentausschlag verwiesen, jedochnicht in dem Sinne, daß nunmehr jeder einzelne Zentmaunpersönlich nach seiner Quote zugleich mit der ganzen Zent-gemeinde dem Gläubiger gehaftet hätte, eine Gesamtverpflichtung,wie sie bei vertragsmäßig übernommenen Gemeindeschuldenim Mittelalter eintrat 1 ); da aber ein Schuldner als gedachtvorhanden sein mußte 2 ), so ergibt sich, daß die Zent als solcheals Rechtssubjekt aufgefaßt wurde 3 ). Nach einer Verordnungder gemein herrsch aftl. Regierung v. 24. Sept. 1737, wonachkein in die Zentkosten einschlagender accord, wenn er 5 fl.überstiege, ohne der dazu gehörigen Zentschöffen deutlichesVorwissen abgeschlossen werden dürfe, scheiut die Rechts-fähigkeit der Zenten anerkannt 4 ); und tatsächlich schlossen sie

Gehiilz, die Mark gen., vor unvordenkl. Jahren zwar mit u. neben derohochgräfl. Gnaden hohen herrsehaftl. Jurisdiktion zu ihrer Nolhdurft u.Gefallen genossen u. innegehabt, allein wie der Wald 1637 mitamtl. Bewill. verpfändet wurde, so galt er auch sonst als Eigentum derZent bzw.der sämtl. Höchster Centunterthanen salvo jure territorialiet regali (1739) u. wurde 1791 f. an die beteiligten Gemeinden verteilt.Justific. Appell, der Z. Höchst c. Neustadt pcto zu Unrecht prätend. Mit-märkersch. z. 3. Teile, in F. Höchst. Über die Streitfrage betr. Eigen-tum an Allmend und gemeiner Mark vgl. v. Below in Elsters Wörterb. f.Volkswirtsch. II (1907) 457 und Fuchs das. I (1906) 79.

') Gierke, Genossensch. II 404.

*) Stammler, Unbestimmtheit des Hechtssubjektes in d. Festschr.f. d. Jurist. Fakultät Gießen (1907) 455.

3 ) Für diese Argumentation vgl. Laband, Beiträge zur Dogmatikder Handelsgesellschaften, in Zeitschr. f. d. Gesamte Handelsrecht Bd. 30(1885) 469 f., 498 f.

) Ebenso wurde 1752 für die Herrschaft Breuberg vorgeschlagen,den Zentschultheißen zu verbieten, irgend welche Geldanlage auf dieUntertanen zu machen oder Kapital auf die Centh zu entlehnen, ohnezuvor von beiderseitigen Regierungen die schriftliche Erlaubnis dazuerlangt zu haben. F. Breub. Meliorat. Spec.