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auf markgenosseuschaftlicher Grundlage beruhten 1 )- Ein solchesZusammentreffen von politischer Zentgemeinde und wirtschaft-licher Zentmarkgenossenschaft bestand im 18. Jahrhundert inden breubergischen Zenten Höchst und Kirchbrombach und inder erbachischen Zent König 2 ). Ihre Zentmarken bestandenhauptsächlich, aber nicht (mehr) ausschließlich in Wald 3 ). ZumZwecke der Verwaltung und Verwertung ihrer Zentallmendentraten sie durch Vermittlung ihrer Organe, Zentschulheiß undZentschöffen, vielfach handelnd auf, sie schlossen Kauf-, Dienst-,Pacht- und andere Verträge, konnten als solche klagen und verklagtwerden; ihr forum war wie bei den sonstigen Korporationennicht das Amt, sondern die Justizkanzlei oder Regierung 1 ).
Allein auch die Zenten ohne Zentallmenden finden wir
*) Über die juristische Persönlichkeit der Markgenossenschaftenüberhaupt vgl. jetzt Fr. Varrentrapp, Rechtsgeschichte und Recht der ge-meinen Marken in Hessen I (1909) S. 2031, über Zusammentreffen vonGerichts- und Markgenossenschaft das. S. 74 f., E. Mayer, Deutsche u.französ. Verfass.-Gesch. I (1899) S. 436 f.
2 ) Sodann wird 1790 den beiden Orten des Amtes Schönberg Ritsch-weiher und Kanzelbach die Mitberechtigung an der Zentallmende derpfälzischen Zent Schriesheim bestritten, obwohl sie nach dem Schries-heimer Zentbuche v. J. 1592 „wie alle andere Allimentgenossene dasäckerich und was sonsten darinnen zu geniessen theilhafftig seyndt“, undwie alle anderen zentbaren zur „Allimentwaldung“ zugelassenen Orteihren Teil an den Zentkosten trügen. F. Ritschweiher und Canzenbach.
0 Die Zentwaldung Höchst zählte bei ihrer Teilung unter die Zent-gemeinden (1791 f.) ca. 400 Morgen, die der Zent Kirchbrombach (geleilt1797 f.) ca. 500 M.
■*) Beispiele: 1637 verhypotheziert die Z. Höchst mit Verwilligungdes Amtes einen best. Teil ihres Markwaldes gegen ein Darlehen von200 fl. — 1783 beliefen sich die Zentschulden der Z. Kirchbr. auf 1200 fl.— 1731 verliehen Zentschultheiß mit versammeltem Gericht und andernZentmännern, zus. 33 Mann, auf d. Rathause zu Höchst einige Zentalmen-stücke, darunter 2 Zentäcker, usw. F. Höchst u. F. Kirchbr. — NachBreub. Lagerb. v. J. 1557 p. 1: „Wäldt in Höchster Cent. Die Wäldt inder Höchster Cent, die Marek gen., brauchen die Unterthanen in derCent, doch allwegen mit Vorwissen der Obrigkeit Bau undt brennholzusw.“ — handelt es sich scheinbar allerdings nur um Nutzungsrechteder Untertanen, ebenso nach einem Memoriale der Z. Höchst v. 1657:„Dass alle u. jede Centhverwandten der Cent H. ein gewiss bezürck an