Druckschrift 
Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
Seite
46
Einzelbild herunterladen
 

46

I. DIE GERICHTSHERESCHAFT.

Zu den den Zenten obliegenden gemeindlichen Zweckengehörten insbesondere diejenigen Aufgaben, zu deren Erfüllungdie Zentfronen und die Zentabgaben geleistet wurden, nichtweniger die Aufbringung der zu diesen und andern Zweckenerforderlichen Zentkosten, welche im Wege der Zentausschlägeerhoben wurden.

Nicht nur für die bisher umschriebenen Zwecke gemeind-licher Natur im engeren Sinne w'ar die Zent von Bedeutung;sie war vielmehr daneben auch die organisatorische Einheitzur Mitwirkung bei der Ausübung der Kriminalgerichtsbarkeit,auf dem Gebiete der Miliz Verfassung und dem wichtigerFunktionen der Landespolizei. Denn auch diese Aufgaben er-schienen nicht als Landes- oder staatliche Angelegenheiten,sondern als solche der einzelnen Zenten und ihrer Organe, undwenn auch auf diesen Gebieten der Einfluß der Herrschaft undihrer Beamten überwog, und diese Aufgaben selbst nur aufGrund des für die Herrschaft und die Zent an ihrer Erfüllungbestehenden gemeinschaftlichen Interesses als solche gemeind-licher Natur im weiteren Sinne bezeichnet werden können, sogriffen sie doch, soweit sie finanziell von Bedeutung waren,in das engere gemeindliche Gebiet der Zent hinüber.

Während die Bedeutung der Zent im Mittelalter vorwiegendauf dem Gebiete der Gerichtsverfassung lag, stehen im 18. Jahr-hundert die kommunalen Aufgaben der Zent neben den polizei-lichen Funktionen des Zentgrafen und der Zentschöffen imVordergründe. Wenn die Zent daher bisweilen als Polizei-anstalt bezeichnet wurde, so war unter Beachtung des weitenBegriffes der Polizei *) im 18. Jahrhundert der Zweck jenerOrganisation im allgemeinen gekennzeichnet, umsomehr als auchdie militärische Organisation der Zent hauptsächlich sicherheits-polizeilichen Zwecken diente, und die Zuständigkeit des Zent-gerichtes auf die Verhängung von Geldstrafen in mittleren undgeringerenPolizeidelikten sich beschränkte.

Juristische Persönlichkeit auf dem Gebiete des Privat-rechtes kam unzweifelhaft denjenigen Zenten zu, welche noch

) Vgl. z. B. Gierke, Genossensch. I 643.