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im 18. Jahrhundert zuzuerkennen sei, könnte zweifelhaft er-scheinen. Abgesehen davon, daß sie bisweilen allgemein alsPolizei- oder Sicherheitsanstalten bezeichnet wurden, scheintdafür der Umstand zu sprechen, daß die Zenten als solche alsverpflichtet galten zur Erfüllung bestimmter kommunaler Auf-gaben, zur Aufbringung der hierfür wie zu andern Zweckenerforderlichen Mittel, daß sie sich demnach als selbständigeTrägerinnen von Pflichten darstellten, wie ihnen als solchenandrerseits gegenüber den einzelnen Zentmännern die ent-sprechenden Rechte zugeschrieben wurden. Doch würde dieAnerkennung selbständiger Persönlichkeit der Zent in unseremGebiete eine Ausnahme von der Entwicklung bedeuten, welchederartige mittelalterliche politische Gesamtgemeinden im 17.und 18. Jahrhundert mit der stärkeren Ausbildung der obrig-keitlichen Idee im allgemeinen genommen haben').
Jedenfalls lassen sich die Zenten als Vereinigungen mehrererGemeinden, genauer, da bisweilen einzelne Teile einer Gemeindezu verschiedenen Zenten gehörten, der Insassen des Zentbezirks,zu gemeindlichen Zwecken * 2 ) bezeichnen, Vereinigungen, welcheihren Anteil an den öffentlichen Lasten mit vereinigten Kräftentrugen, ihre gemeinschaftlichen Zwecke mit vereinigter An-strengung auf gemeinschaftliche Kosten verfolgten 3 ).
gebers wie der Begriff des Vertrages, des dinglichen Rechtes, der Obligation.Sie dient nur dazu, um einen Komplex von Rechtssätzen logisch zu be-greifen, einheitlich zu erfassen“ (Laband, Deutsches Reichslaatsrecht(1907) S. 24).
*) Vgl. Gierke, Genossensch. I (1868) 648, II 456 usw.
2 ) Vgl. Großherz. hess. Ges. die Gemeindeordn. betr. v. 9. Juli1821 Art. 9.
3 ) Vgl. Gierke, Genossensch. I 799. — In der Grafschaft hatte jedeZent ihre besonderen eignen Kosten allein zu tragen. In der HerrschaftBreuberg dagegen wurden die Inquisitions-, Gefängnisbau- und sonstigehier allen Zenten gemeinsame Kosten in einer Versammlung der vierZent- bzw. Stadtschultheißen in Neustadt vom gemeinschaftlichen Amteauf die vier Zenten nach der Zahl der Zentmänner — Witwen und Leib-gedingsmänner als halbe Zentmänner berechnet, — repartiert, währenddie einzelnen Zentschultheißen den ihrer Zent zugeteilten Betrag auf dieeinzelnen subrepartierten. F. Breub. Meliorat. Spec.