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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERKSCHAFT.

Als Konsequenz der Auffassung der Zent als eines weiterenKommunalverbandes erschien es, daß der Kreis der Zentunter-tanen (Zentmänner, Zentverwandten) sich mit demjenigen derMitglieder der Landgemeinde, der Gemeindsleute, deckte * 1 ).

Ob den Zenten juristische Persönlichkeit 2 ), wenigstensAnstaltspersönlichkeit, auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes

hauptsächlich alle Cent-Praestationen. Ein Gemeinds- und Centmann sinddaher unzertrennlich miteinander verbunden. Es kann niemand in eineGemeinde aufgenommen werden, der nicht auch zugleich ein Zentmannwird, und niemand kann zu letzterem gelangen, der kein Gemeinds-mann ist.

l ) s. vorige Note. Eine Ausnahme hiervon bestand jedoch in derZent Erbach. Da hier grundsätzlich nur Hübner zu Gemeindsleuten undUntertanen rezipiert wurden, stand diejenige Klasse der ländlichenBevölkerung, welche wirtschaftlich-sozial den sog. kleinen Untertanen,den Einlezzigen oder Einläuffigen der übrigen Ämter und Zenten ent-sprach, außerhalb dos Gemeindeverbandes. Gleichwohl mußten zunächstwenigstens die Erbschutzverwandten als Inländer im Gegensätze zu denfremden Beisassen im 18. Jahrhundert Zentmänner w. (LTA. X p. 40d. a. 1731), und nach ausdrücklicher herrschaftlicher Verordn, v. 10. Sept.1787 solltenalle und jede Beisassen des Amtes, sie mögen auf herr-schaftlichem Grund und Boden oder anderswo sitzen und wohnen,schlechterdings verbunden sein, den Zenteid abzuschwören, folglich Zent-männer zu werden, und also auch Zentlasten auf hergebrachte Weise zutragen. Als dagegen die Beisassen der erb.-vogteilichen, zur pfälz. ZentEberbach gehörenden Orte Untersensbach und Heebstahl vom pfälz. Zent-hauptmann zur Leistung des Zenteides, der Zentwacliten, Zentkostenusw. herangezogen wurden, wurde von seiten Erbach-Fürstenaus demwidersprochen unter Geltendmachung, daß die lediglich vom Vogteiherrnin den Schutz aufgenommen Beisassen zur Zent überhaupt in keinerBeziehung ständen, soweit sie nicht ein zentmäßiges Delikt begingen,vielmehr nur die Hübner und Gemeindsleutewirkliche Zentmänner seien;Pfalz machte geltend, daß nach dem Eberbacher Zentweistume lediglichdas häusliche Wohnen im Zentbezirk entscheide, dies aber bei den meistender betr. Beisassen zutreffe, da sie teils mit Haus und Grundstücken an-gesessen, teils als Maurer, Leinenweber, Schneider, Schuhmacher sichdurch Handwerk ernährten, also bürgerl. Nahrung trieben, daß es sichalso umeigentliche Beisassen gar nicht handelte. F. Untersensbach.Über Territorialangehörigkeit s. u. S. 90f.

*)Diejuristische Person ist eine juristische Begriffskalegorieund deshalb ebensowenig eine Schöpfung des Staates oder des Gesetz-