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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

Zentgrafen oder Zentschultlieißen 1 ). Er war der seitens derHerrschaft der Zent Vorgesetzte Beamte, als solcher Organeinerseits der Herrschaft, andererseits der Zent. Allein seineStellung als ..Vorstand der Zent trat dort, wo eine markge-nossenschaftliche Grundlage fehlte, fast völlig zurück und be-schränkte sich auf ihre Vertretung in vereinzelten Privat-rechtsgeschäften.

Immerhin wurde ihm in seiner Eigenschaft als Zent-vorstand das Zentkassenwesen zugeschrieben, die Aufstellungder Zentrechnung, die Repartition der Zentkosten durch denZentausschlag, die Verwaltung und Verwendung der erhobenenZentgelder. Hierbei unterlag der Zentgraf einer doppeltenBeschränkung: gegenüber der Zent bedurfte er der Prüfungund Genehmigung mindestens der Zentschöffen, außerdem wardie Ratifikation der Regierung oder des Amtes nach Zulässig-keit und Höhe der einzelnen zu repartierenden Posten kraftihres Oberaufsichtrechtes erforderlich. Äußerlich trat seineNatur als Zentvorstand in Erscheinung beim Zentgericht, welchesder Amtmannneben dem Zentgrafen abzuhalten hatte: nachder Vereidigung der neuen Zentmänner gelobten dieselben demAmtmann an durch Handschlag, sodann auch durch Berührungan den Centstab, den der Centgraf führt 2 ). Das Amt desZentgrafen oder Zentschultlieißen besaß daher in dem ge-schilderten Umfange dieselbe Natur wie das Amt des seitensder Vogteiherrschaft den einzelnen Gemeinden VorgesetztenOrtsschultheißen. Im übrigen handelte er als Beamter der Herr-schaft für die Zent, und dadurch, daß seine Tätigkeit aufdiesem Gebiete auf den bis ins einzelne gehenden ihm seitensder Herrschaft und Regierung erteilten Instruktionen, Verord-nungen, Dekreten beruhte, trat eine selbständige kommunale

Z. Mudau (P. Albert, Steinbach bei Mudau (1899) 96. Zentwallhag),und einige koburgische Zenten besaßen (J. U. Röder, Von Erbgerichtenu. Lehnsvogteyen (1782) 84).

*) vgl. E. Mayer, Deutsche u. französ. Verfass.-Gesch. I (1899) 445 n. 34.

2 ) vgl. Ordnung, wie das Cent- und Landgericht zu Eschau ge-halten wird, in F. Wildenst. Amt, Centgerichte, desgl. in der Zent Erbach u. a.