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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
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I. DIE GEKIUHTSHERUSCHAFT.

kommissar durch Handschlag an. Er hatte das Gericht zu liegen,wobei er das Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungender Hegung: richtige Besetzung, Tageszeit, Verkündigung desGerichtes durch die Schöffen ausdrücklich konstatieren lassenmußte 1 ). Erleitete unterDirektion des Amtmannes dieGerichtsverhandlung undpublizierte 2 ) das durch die Schöffengefundene Urteil.

In peinlichen Prozessen hatte er die Festnahme zu be-wirken, bei der Untersuchung durch den Amtmann mitzuwirkenund als Aktuarius das Protokoll zu führen. Das von der Re-gierung gefällte Todesurteil hatte er, wenigstens noch in derersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, drei Tage vor der Exekutionmit zwei Schöffen dem Verurteilten zu eröffnen, sodann amExekutionstage in dem von ihm gehegten Zent- und Halsgerichtzu publizieren, den Verurteilten dem Scharfrichter, der diesesAmt mit der Wasenmeisterei für die ganze Grafschaft in Erb-bestand besaß, zu übergeben, diesem den Frieden wirkend, ihnzur Richtstatt zu geleiten und die Exekution zu überwachen.Bei sonstigen peinlichen Urteilen, die auf Rutenausstreichen, anden Pranger stellen, auf Landesverweisung lauteten, wurde nichtmehr das ganze Zentgericht zusammen gefordert, sondern dasUrteil im Beisein einiger Schöffen im Zenthause publiziert.

Ihm oblag die Aufsicht über Maß und Gewicht jeder Art;er hatte dafür zu sorgen, daß das in der Zent herkömm-liche Maß und Gewicht nicht durch ausländisches verdrängt,und das einheimische richtig angewendet werde, worüber ersich persönlich, in den Städten unter Zuziehung des Stadt-schultheißen, der verpflichteten Brotwieger und Fleischschätzer,durch Visitationen bei den Bäckern, Krämern, Metzgern, Bier-und Weinwirten zu überzeugen hatte; ferner daß nur gutesFleisch, und dieses, wie auch der AVein und das Bier, zu billigemPreise verkauft werde; wichtigere Veränderungen der öffentlichauszuhängenden Fleischverkaufstaxe bedurften der Genehmigungdurch die Regierung. Sodann war ihm die jährliche Besichtigung

) Gemäß Tit . 6 der Zentgerichtsordn. von 1572, in Erb. Ldr. 82.

2 ) vgl. H. Knapp, Zenten des Hochstiftes Würzburg II, 192 f.