ZENT UND YOGTEI.
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der Gebäude im Interesse der Feuerpolizei, die Visitation derMühlen, die Wirtshauspolizei und die Sorge für die Nachtruhe,die Abhaltung von Streifzügen auf Gesindel und von Wolfsjagdenübertragen.
Weiterhin werden als Obliegenheiten des Zentgrafen ge-nannt die Jahrmarktspolizei, die Sorge für die erforderlichenVeranstaltungen gegen Feuer- und Wassersgefahr, gegen Seuchenan Menschen und Vieh, Handhabung des Verbotes des Schießens,Erhaltung der Ordnung in der Kirche, überhaupt „allgemeineAufsicht und Handhabung der Polizei und der dieserhalb er-gehenden Verordnungen“, jedoch nicht prinzipaliter, sondernunter Aufsicht und Direktion des Amtes, dessen Befehlen er indieser Hinsicht unterstellt war').
Sodann war ihm die Sorge für die Instanderhaltuug undAnlegung der Zentwege, von Brücken und Chausseen, des Zent-hauses, des Hochgerichtes übertragen.
Wir finden den Zentgrafen ferner damit betraut, nebeneinem besonders hierfür ernannten Kommissar für eine gerechteVerteilung der aus Aulaß von Durchmärschen und Einquartie-rungen von Truppen entstandenen Lasten innerhalb der einzelnenZentortschaften zu sorgen.
Er war verpflichtet, alle strafbaren Handlungen, welcheaus eigener Wahrnehmung oder durch Anzeige von Schöffenoder Untertanen zu seiner Kenntnis gelangt waren, zu proto-kollieren und dem Amte zur weiteren Untersuchung und Be-strafung anzuzeigen, auch in dem Falle, daß sich die Parteienuntereinander verglichen hätten.
Auch die Insinuation und Bekanntmachung der herrschaft-lichen und behördlichen Dekrete und Verordnungen war Sachedes Zentgrafen.
Ihm oblag ferner die Aufsicht über das Gefängnisweseu, dieAusschreibung und Visitation der Zentwacht, die Aufsicht über dieVerpflegung der Inquisiten und die Instanderhaltung des Zent-turmes oder sonstigen Zentgefängnisses, die angemessene Beschäfti-gung der zu Schanzarbeiten Verurteilten mit Wegebauarbeiten.
‘) F. Reichen]). Amt. Zent. Instrukt. d. a. 1743 f.