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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

Wo er Vorstand des Viergerichtes war 1 ), hatte er denSteinsetzungen beizuwohnen und die Steinsetzer zu beauf-sichtigen; wenn durch deren Vermittlung ein gütlicher Vergleichnicht zustande kam, hatte er die streitigen Parteien ans Amtzu verweisen, ferner über die Verrichtungen der SteinsetzerProtokoll zu führen, und in Güterstreitigkeiten Augenschein ein-zunehmen.

Endlich gehörte zu seinen Obliegenheiten die Berechnungund Festsetzung der Zentkosten, deren Repartition, die Verwaltungund Verrechnung der eingenommenen Zentgelder, ferner dieErhebung der jährlichen Zentabgaben. Er schließt im Rainender Zent Verträge und vertritt sie vor Gericht, er führt dieZentkasse und verrechnet alle Einnahmen und Ausgaben.

Außer den bisher genannten Funktionen oblag den Zent-schultheißen in der Herrschaft Breuberg auch die Handhabungder freiwilligen Gerichtsbarkeit: sie hatten die Inventuren,Teilungen, Versteigerungen vorzunehmen, Hypotheken, Kauf-briefe, Ehepakten, Obligationen auszufertigen u. drgl., Todesfällezum Zwecke der Theidigung des Besthauptes anzuzeigen undsonstige in der Grafschaft den Ortsschultheißen obliegende Ver-richtungen auszuüben. Der Grund lag darin, daß Ortsschult-heißen in der Herrschaft Breuberg nur vereinzelt vorhandenwaren.

Als Besoldung erhielt z. B. ein Zentgraf der Zent Erbachzu Ausgang des 18. Jahrhunderts 150 fl., 5 Malter Korn, 2 M.Heydekorn; den Zenthaber mit Ausnahme eines Dorfes, denForsthaber zu Würzberg ; die Freiheit von 60 fl. Schatzungs-kapital; ferner Holz, einige Grundstücke zur Nutzung, endlichzahlreiche Akzidentien und Sporteln für seine einzelnen Dienst-verrichtungen auf Kosten der Zent und von Privatpersonen. Inandern Zenten verhielt es sich in der Hauptsache ähnlich, dochfehlte nicht selten, insbesondere in der Herrschaft Breuberg,die feste Geldbesoldung.

l ) z. B. in den Zenten Erb. u. Michelst. Die Kontrole der Zent-und Landesgrenzsleine oblag dem Viergericht des Zenthauplortes, nichtdem jeweiligen Ortsviergerichte; Graf Franz S. 138.