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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
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59
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ZENT UND VOGTEI.

5!)

2. Unter und neben dem Zentgrafen standen die Zent-schöffen, 8 bis 14 an der Zahl ! ). Sie waren möglichst auf dieeinzelnen Zentortschaften verteilt und hießen hier bisweilen imGegensätze zu dem Vogteischultheißen Zentschultheiß.

Die Neubesetzung von durch Tod oder Entsetzung des In-habers durch die Herrschaft vakant gewordenen Schöffenstellenerfolgte in der Art, daß die übrigen Schöffen nach Aufforderungdurch das Amt für jeden fehlenden drei Männer acht Tage vorAbhaltung des Zent- und Landgerichtes schriftlich in Vorschlagzu bringen hatten; über die Tauglichkeit derselben hatte sichder Zentgraf gegenüber dem Amte, dieses gegenüber der Re-gierung gutachtlich zu äußern; dabei war Unbescholtenheit er-forderlich, aber auch genügend, während ehemals auf besondereTüchtigkeit größerer Wert gelegt werden mußte, als die Be-setzung der Gerichte mit Schöffen noch nicht zur bloßen For-malität geworden war. Der von der Regierung Ausersehenewurde bei der Hegung des Zent- und Landgerichtes nach Ver-neinung der Frage des Zentgrafen nach der ordentlichen Be-setzung des Gerichtes vom Amtmannegewählt und aus demUmstande herausgerufen, vom Zentgrafen vereidigt und denübrigen Schöffen beigesetzt. Erschien von den Vorgeschlagenenkeiner geeignet, so wurde die Wahl, erforderlichenfalls zweimal,wiederholt, bei Erfolglosigkeit der dritten Wahl einer von Herr-schaftswegen bestellt. Die Übernahme des Schöffenamtes war einePflicht, der man sich nicht immer gern unterzog, besonders wenndie Emolumenta nur geringfügig waren * 2 ). Als Verpflichtungs-gebühren hatten die neu angenommenen Zentschöffen 2 fl. halban die Regierung, halb an den Zentgrafen, ferner 2 fl. 00 Kr.als Stuhlgeld, das dem Gerichte gebührte, zu zahlen 3 ).

t ) Gerichtsstab Neustadt, Zent Reichels.: 12, Z. Höchst 11, Z. Lützelb.u. Erbach : 10, Z. Kirchbromb.: 14. Z. Eschau im 17. Jahrh. vor der Ver-einigung mit dem Land- oder Untergerichl: 8 Zent- u. 12 Landsch., später12 Zent- und Landschöffen, ebenso zählte die Z. Oberkeinsb. im 18. Jahrh.12 Zent- und Landgerichtsschöffen. Für die Grafsch. waren als Höchst-zahl im 16. Jahrh. 14, später 12 festgesetzt worden. Erb. Ldr. 78.

2 ) Z. Eschau, Bericht v. 1789.

3 ) Z. Erbach, 1787.