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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

Im Zentgericht fällten sie als Urteilskollegium nach Stimmen-mehrheit das Urteil, sie hatten in Kriminalsachen das peinlicheGericht als Urkundspersonen mitzubesetzen, das Eichen von Maßund Gewicht vorzunehmen und Maß, Ellen und Gewicht viertel-jährlich zu visitieren, eine Pflicht, die in der Zent Reichelsheimjährlich auf zwei andre Schöffen überging, sie hatten den Bäckerndas Brot nachzuwiegen und bei den Metzgern die Fleischpreisezu beaufsichtigen, alle Zentfälle auf die Zent zu schreiben undbei Gericht nochmals zu rügen. Sie hatten die Wachen aufdas Schloß zu bestellen, auf Befehl des Zentgrafen das Zentvolkmit Ober- und Untergewehr an Ort und Stelle zu gebieten, denStreifzügen beizuwohnen, den Zentausschlag vom einzelnenPflichtigen zu erheben und an den Zentgrafen abzuliefern, über-haupt dessen Befehle auszuführen. Endlich hatten sie alsRe-präsentanten der Zent die Zentkostenrechnung zu prüfen undzu genehmigen.

Dafür erfreuten sie sich der Personalfronfreiheit, einesAnteiles an den Strafgeldern, bisweilen auch der Schatzungs-freiheit von 30 fl. Kapital, sie bezogen Sessionsgebühren undsonstige kleinere Sporteln. Zum Zeichen ihrer Würde trugensie schwarze Mäntel.

ln der Herrschaft Breuberg hatten sie außerdem die Güter-taxationen zu fertigen, und in Ortschaften, wo keine Schulzenangestellt waren, die Polizeiaufsicht. Außer der Personalfron-freiheit und herkömmlichen Tagegeldern bezogen sie einige wenigeAkzidentien, z. B. bei Gütertaxationen ! ).

3. Die wichtigste Funktion des Zentknechtes (Amts- undZentknecht, Zentbüttel, Zentdiener) war die Besorgung derLadungen vor das Amt. Sodann hatte er die Inquisiten in dasGefängnis zu sperren und dort zu versehen, des Landes Ver-wiesene an die Grenze zu schaffen, und wurde zuFronbestelluugen,Botendiensten und allen möglichen Verrichtungen untergeord-neter Art verwendet. Er wurde von der Herrschaft ernannt undmit etwas Geld und Naturalien, von der Zent mit freier Wohnung

*) Bericht des gemeinschaftl. Amtes Breuberg an die Großherzogi.Regierung zu Darmstadt von 10. Aug. 1810. F. Kirchbrombach I.