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und von jedem Zentmann mit einigen Kreuzern und einemkleinen Quantum Frucht (Zentbi'ittelhafer) besoldet; außerdembezog er geringfügige Sporteln 1 ).
4. Von verhältnismäßig geringer Bedeutung waren im18. Jahrhundert die Zcntgerichte.
Die zweitinstanzliche Zivilgerichtsbarkeit des Zentgerichtes 2 )war auf die Regierung oder Justizkanzlei übergegangen. Ebensohatte es jede materielle Bedeutung im peinlichen Verfahren einge-büßt; zwar wurden Zentgraf und Schöffen im peinlichen Prozeßvor Amtmann und Justizkanzlei als Protokollführer und Urkunds-personen zugezogen, und das von der letzteren gefällte Urteilwurde im gebotenen feierlich nach altem Herkommen gehegtenZent- und Halsgerichte vom Zentgrafen publiziert, dem armenSünder sein Verbrechen nochmals von Punkt zu Punkt vorge-halteu, und seine Antwort zu Protokoll genommen 3 ); doch wardies eine in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts vollends ab-kommende leere Förmlichkeit. Die Kompetenz der Zent- undLandgerichte beschränkte sich daher auf die wenigstens formellfestgehaltene zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit in den vor denUntergerichten verhandelten Strafsachen 1 ) und außerdem aufeine erstinstanzliche Strafgerichtsbarkeit, beschränkt einerseitsauf bestimmte, in den sog. Zentartikeln aufgeführte und
*) So in der Z. Reichelsh. (Heyl, S. L. B. Reichenb.)
s ) Statuta der Herrschaft Erpach v. J. 1520 Art. VH § 4 in Erb.Ldr. (59 u. 38. Bei Heyl. S. L. B. Reichenb. p. 186 f. 2 Bsple. aus d. J.1553 (im Beisein von 2 Amtleuten wird durch 2 der ältesten Zenlschöffenin 2 auf die Zent verwiesenen und von dieser angenommenen Zivil-sachen erkannt).
a ) vgl. bes. das sub n. 1. zit. Saal- u. Lagerbuch.
4 ) Grundsätzlich auch gegenüber fremdvogteilichen Untergerichten.Doch wurde diese Befugnis dem Zentherrn meist bestritten oder dochnur beschränkt zugestanden; so war den adeligen Vogteiherren in derZ. Reichelsh. „zugelassen, zwischen den rechthängigen Hintersassen ihrerUntergerichte in der Güte nach gesprochenem Untergerichtsurteil zuhandeln u. zu vertragen, wo aber die Gültigkeit bei einem oder andermTeil nicht statthaben würde, alsdann soll der Appellation ihr freier Laufgelassen u. keiner davon abgehalten werden“. — Über die von seitenIlessen-Darmstadts beanspruchte „Oberhof“-Natur der Zent auch in Zivil-streitigken vgl. auch die oben S. 26 zit. Litt. — Heyl, S. L. B.