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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

bei jedem Zent- und Landgericht verlesene Delikte, meist 12an der Zahl'), andrerseits auf Zivilbestrafung dieserniederenZentfrevel an Geld 2 ). Höher zu bestrafende Delikte dieser Artund alle anderen Zentlaster, d. h. peinlich zu bestrafende Ver-brechen, waren, wenn sie durch Rüge beim Zent- und Land-gericht (daher bisweilen Rugzent) angebracht wurden, von diesem

') Die 12 Zenlartikel der Zent Reichelsheim nach der Zent- undGerichtsordnung von 1549 lauteten : Ob Jemandt Gotteslästerungen undgroße Schwühr gethan, gesehen oder gehört hätte; ob Jemandt Mord oderheulendt Geschrey gehöret oder dabey gewesen wäre; ob Jemandt Dieb oderDiebstähle wiße; falsche Frucht Maaße Wein oder Ellenmaß oder sonstenunrecht Gewicht gegeben hätte; Marcksteine ausgeraufft oder verrückthätte: mit ehrenrührigen und hohen Scheltworten angetast oder verletztworden wäre; gebührliche Wege, Stege oder die Landstraße nit gemachtoder gehalten hätte; Frevel oder Gewalt geübt hätte; sonsten einen an-deren geschlagen, geworfen oder verwundet hätte; ob jemandt an dieseCenth gebotten, er aber ungehorsam außen blieben und nit erschienenwäre; an den gesetzten Heerhägen große oder kleine Lücken durch, oderzu Schaden gehauen oder sonst ungebührlich oder ungewöhnliche Weegedardurch gemacht hätte; Item da Feindschaft oder Feuersnot vorhandengewesen, & jemandt denselben wissentlich nit zugeeilet hätte? Heyl,S. L. B. Reichenb. Bl. 196 f. Auch Simon 69. Weitere auf die Zentmarkbezügl. Zentfrevel und Zentarlikel z. B. in der Zent Höchst.

*) Soweit sich sehen ließ, im Höchslbetrage von 1012 lb. Heller =56 fl. Nach Statuta der Herrsch. Erpach v. 1520 Art. I (im Erb. Ldr. 52)betrug die höchste Buße 30 lb. Aus dem 16. Jahrli. slammende Bestimmungbei Heyl, S. L. B. Reichenb.: ,,IX: Wann einer auf der Cent u. Landtberggerügt u. fürbracht wird, es sei durch Schlägerei, Scheltwort oder welcher-lei es sei, so auf die Cent gehörig, erkennt ihm der Schöpf 10 lb. Hellerm. gnäd. Herrsch., u. soviel er m. gnäd. H. gibt, muß er den Centschöffenhalb soviel geben, u. an demselbigen halben Teil hat das Landt- u. Cent-volk das dritte Teil. X. Wann einer auf der Cent gerügt oder für kaum,u. von den Centschöffen m. gn. Herrsch, in ihr gebühr. Straf erkanntwird, hätten Ihro Gn. denselbig nach ihrer Gn. Gelegenheit zu strafenan Leib oder Gut, wo er dann an dem Gut gestraft wird, hätten dieCentschöfTen an demselbigen kein Teil. Versäumnis des Erscheinensbei Gericht, von Zentfronen usw. wird mit 1 lb. = '/* * fl- = 15 alb. bestraft:Centbuch d. Cent Erbach 1701 f. (Bürgermeisterei Erbach i. 0.) Voneiner weiteren Strafbefugnis (nach Simon 69 Einsperren ins Ortsgefäng-nis, Turmstrafe) ließ sich für das 18. Jahrh. nach den Protok. keinBeispiel finden.