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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
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ZENT UND VOGTEI .

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der Herrschaft heimzuweisen 1 ); im übrigen wurden sie exofficio vom Amte und der Regierung untersucht und bestraft 2 ),doch unter Zuziehung von einigen Schöffen als Urkundspersonenzu den Examinationen und sonstigen Sessionen; daß der Zent-graf hier wie bei allen anderen Untersuchungshandluugendes Amtmaunes oder einer besonderen Regierungsdeputation zurMitwirkung, in der Hauptsache nur als Aktuarius, berufen war,wurde bereits hervorgehoben.

Die nach der Zentgerichtsordnung von 1572 jährlich zwei-mal 3 ), nach einer späteren Verordnung alle drei Jahre wenigstenseinmal (als Rugzent) abzuhaltenden Zent- und Landgerichtewurden im 18. Jahrhundert nur sehr unregelmäßig und inlängeren, nicht selten 5 bis 10, auch mehrjährigen Intervallen,in der Zent Höchst dagegen jährlich 4 ), in den andern breu-bergischen Zenten alle zwei Jahre 5 ), zum letztenmale in derZent Eschau 1774, Erbach 1787, Reichelsheim 1803, vor undim Zent- oder Rathause gehegt. Es wurde vom Amtmanne 0 ),in Gegenwart eines Regierungskommissars, sehr häufig desKanzleidirektors selbst,neben dem Zentgrafen und nur, wenndie Regierung es für zweckmäßig hielt, abgehalten; dies war

') vgl. bes. Erb. Ldr. 84 n.

2 ) Ganz ähnlich war die Strafkompetenz der Zentgerichte in derGrafschaft Wertheim im 16. Jahrh. Vgl. Pütter, Auserles. Rechtsfälle II 1(1771) S. 94.

s ) Erb. Ldr. 85.

4 ) LTA XI (Bericht, d. a. 1733).

6 ) F. Breub. Centgrafen. Bericht v. 1752.

a ) Seine Tätigkeit bestand in der Vorbereitung des Gerichtes, ins-besondere Begutachtung der zu Schöffen Vorgeschlagenen, Wahl derselbenbei Gericht durch Hervorrufung aus dem Umstand u. Anheftung einesStraußes an ihren Rock, Entgegennahme des Handgelöbnisses der neuenZentmänner und der Beisassen, wo diese nicht zu den Zenlmännerngehörten (z. B. Z. Reichelsh.), allgem. Aufsicht, bes. über die Nüchternheitder Schöffen (vgl. Erb. Ldr. 78 n. b. a. E.) und Direktion (1783 Reichelsh.)des Gerichtes, er eröffnet und schließt dasselbe. Sein Platz war rechtsneben d. Zentgr. Der Regierungskommissar führte die Aufsicht undhielt nicht selten eine Rede über die Bedeutung des Zentgerichtes anden Umstand.