ZENT UND YOGTEI.
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Erbschutzverwandte den letzteren als den bloßen Beisitzern gegen-übergestellt wurden').
Trotz häufig wirtschaftlich-sozialer Gleichheit zwischendiesen Erbschutzverwandten und sonstigen Beisassen blieb recht-lich der erhebliche Unterschied bestehen, daß die Beisitzer nurals subditi temporarii galten. Ihr Aufenthalt war obrigkeitlichnicht als dauernder anerkannt, sie besaßen daher kein Domizilim öffentlich-rechtlichen Sinne des 18. Jahrhunderts, und dieNiederlassung zu bloßem Beisassenrechte begründete zwar Ge-meinde-, aber keine Territorialangehörigkeit. Während den Ge-meindsleuten und Erbschutzverwandten das Bürgerrecht oderder Schutz seitens der Herrschaft nur aus bestimmten recht-lichen Gründen aufgekündigt werden konnte ' * 2 ), konnten die Bei-sitzer jederzeit nach Ermessen ausgewiesen werden 3 ).
Andrerseits findet sich in andern Ämtern der Gegensatzzwischen einheimischen und fremden Beisassen nicht so scharfausgeprägt, vielmehr werden die Beisassen schlechthin als sub-diti temporarii den Gemeindsleuten als den mit obrigkeitlicherErlaubnis domizilierten, den sog. „wirklichen Untertanen“, ent-gegengesetzt 4 ).
‘) Seit Einführung des an die Herrschaft zu entrichtenden Beisaß-geldes (1706) unterschied man in den Rentamtsrechnungen des AmtesErbach die Rubriken: Erbschulzgeld und Beisaßgeld. Ersteres hatten„derer leibeigenen wirklichen Untertanen verheiratete Söhne und Landes-kinder, welche ihre besondere menages haben“, zu entrichten, letzteres„die Beisitzer, die nicht im Amt geboren sind, sondern Fremde und ausandern Ämtern und Dorfschaften im Amte sieb aufhalten und immervon der einen Herrschaft zu der andern migrieren, öfters auch widrigerreligione sind“.
*) Die rechtmäßigen und erheblichen Ursachen, aus welchen dasBürgerrecht oder der Schutz wieder aufgekündigt werden konnte, sindaufgezählt bei J. J. Beck, De jurisdict. vogt. (1738) p. 225 f.
3 ) So ausdriickl. nach Bericht v. 1806. F. Erb. Amt, Beisitz- undErbschutzgeld.
4 ) So heißt es in einem Bericht über das Amt Wildenstein v. J.1732: Die Zahl der Beisassen im Amte betrug 1723—1731 durchschnitt-lich 5; jeder muß jährlich 1 Reichsthlr. Beisaßgeld entrichten, anbeialle Bottengäng und Handfrohndienste verrichten. „Inzwischen kann manhierbei nicht bergen, daß die Beisassen gnädiger Herrschaft keinen sonder-