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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.
liehe Gestaltung der Untertanenverhältnisse entscheidendenEinfluß.
2. Die rechtliche Gestaltung der Untertanen-verhältnisse.
Der Begriff Untertan wurde in einem engeren Sinne ge-braucht; nicht alle der erbachischen Territorialgewalt unter-worfenen Personen, aber auch nicht alle Territorialangehörigenwurden als Untertanen bezeichnet, sondern nur diejenigen derletzteren, welche Mitglieder einer Stadt- oder Landgemeinde,Bürger oder Gemeindsleute, waren.
Dinen standen, soweit die ländliche Bevölkerung in Betrachtkommt, die Beisassen oder Schutzverwandten gegenüber. Vonwenigen Ausnahmen abgesehen 1 ), gehörten sie alle zwar einerbestimmten Gemeinde an 2 ), besaßen jedoch keinen rechtlichenAnspruch auf Mitgenuß an den Gemeindenutzungen, noch einStimmrecht in der Gemeindeversammlung, waren aber andrer-seits von den Gemeindelasten befreit; nur hatten sie für Mit-benutzung der Gemeindeanlagen und die ihnen precario über-lassenen Nutzungen (Brennholz, Streulaub, Gras für das Vieh),ohne welche sie wirtschaftlich nicht hätten existieren können,jährlich 1 bis 2 fl. an die Gemeindekasse zu entrichten.
Dieses allen Beisassen gemeinsame Merkmal bezog sich aufihre rechtliche Stellung zur Gemeinde.
Staatsrechtlich, d. h. der Herrschaft gegenüber, teilten sichdie Beisassen dagegen in zwei Gruppen: in Territorialangehörigeund in Fremde. Dieser Gegensatz trat wohl am schärfsten zu-tage im Amte Erbach, dadurch, daß die ersteren hier als sog.
‘) Dagegen bildete z. ß. der Ort Roßbach nach Verwandlung inein herrschaftliches Hofgut (1690 f.) keine Gemeinde mehr; die wenigenTagelöhner wohnten auf herrschaftlichem Eigentum, zahlten einen jähr-lichen Temporalgrundzins von l‘/s fl. und „waren als Beisassen dahinrezipiert“. F. Erb. Amt. Leibeig. II 2 b d. a. 1827 f.
“) Auf der Gemeindeangehörigkeil beruhte das Recht auf Armen-unterstützung, zu deren Gewährung die Gemeinden reichsgesetzlich ver-pflichtet waren. Rehm a. a. 0. 182 f. Meyer-Anschütz, Lehrb. d. d. Staats-rechtes (1905) S. 706.