ZENT UND VOGTEI.
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erteilt worden war. ihr Hof berechtigte sie zur Teilnahme anden Allmendnutzungen, ihre Hofesfreiheit aber befreite sie vonden kommunalen und vielen sonstigen Lasten.
In der Herrschaft Breuberg und im Amte Wildeusteinbestand, von der letztgenannten Gruppe abgesehen, jene Schei-dung nicht, da hier geschlossene Bauerngüter nicht mehr vor-handen waren. Hier gab es lediglich den allgemeinen Unter-schied zwischen reich und arm. AVer die Mittel hatte, konntesich soviel Land zusammenkaufen, daß er eigenen Anspann zuhalten vermochte; kleinere Leute ohne Anspann ließen ihreÄcker häufig von Spannfähigen um eine Quote des Ertragesmitbebauen, im übrigen lebten sie als Tagelöhner oder Hand-werker.
Soweit die vorbezeichueten Personen kraft Dienstvertragesals Landarbeiter, nicht als Fröner oder Gesinde, auf herrschaft-lichen oder Bauerngütern sich ernährten, war der Inhalt ihresDienstverhältnisses im einzelnen nicht zu ermitteln, immerhinläßt sich im allgemeinen ihre wirtschaftliche und soziale Lagemit derjenigen der niedersächsischen Häusler und Büdner, Brink-sitzer und Angerleute, zum Teil aber, nämlich soweit sie mitihren Familien auf Reihenhufen und herrschaftlichen Einzelhöfenin Nebenhäuschen lebten, bis zu einem gewissen Grade mit der-jenigen der westfälischen Heuerlinge vergleichen. Die Klassedieser Landarbeiter war arm, aber keineswegs proletarisch. Auchbildeten sie als solche keine „soziale Frage“; sie gehörten zwarderjenigen Klasse an, auf welche sich die soziale Frage unsrerGebiete im 18. Jahrhundert bezog: den Beisassen; allein diesoziale Frage der Beisassen betraf lediglich den Umfang ihrerHeranziehung zu den herrschaftlichen und kommunalen Lastenund der Zulassung zu den Gemeindenutzungen, indem es sichum im allgemeinen arme Leute handelte; sie erstreckte sichaber nicht auf die Lage der einzelnen ökonomisch-verschiedenenBeisassengruppen: der kleinen Handwerker und der Landarbeiter.Nicht als solche, sondern lediglich als arme Leute, als „Bei-sassen “, waren die Landarbeiter Gegenstand sozialer Betrachtung.
Diese wirtschaftlich-soziale Gliederung hatte auf die recht-