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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

Unter den Hübnern wurden nach der Größe ihres Besitzesganze, halbe, Drittels-, Yiertels-Hübner unterschieden. Sie bildetenden eigentlichen Bauernstand, sie waren stets Untertanen undGemeindsleute.

Im übrigen läßt sich die ländliche Bevölkerung in folgendeGruppen teilen:

a) die von den Hübnern in ihre Wohnung aufgenommenenoder in einem Nebengebäude untergebrachten, gewöhnlich ver-heirateten Knechte, welchen die Hübner lebenslänglich Unter-kunft und den Genuß einiger Grundstücke gegen Leistung ihrerDienste einräumten.

b) Diejenigen unbegüterten Leute, welchen von der Ge-meinde ein Stück Allmend mit der Erlaubnis, sich ein Hausdarauf zu bauen, in Erbbestand oder verkäuflich abgetretenhatte; außerdem gehörte etwas Gartenland und vielleicht einKartoffelstück dazu; im übrigen arbeiteten sie im Tagelohn.

c) Wie die Gemeinden auf ihrer Allmend, so siedelte ineinigen Gemarkungen auch die Herrschaft einige Leute, bis-weilen in größerer Anzahl, auf herrschaftlicher Waldmark oderauf herrschaftlichen Wiesen in derselben Weise an.

d) Häufig bauten Hübner mit herrschaftlicher Erlaubniseinem ihrer jüngeren Kinder ein Häuschen auf die Hube undtraten ihm einige Güterstücke eigentümlich ab.

e) In einer Reihe von Gemarkungen gab es Hofstätten undHäuser, welche nicht zu geschlossenen Gütern gehörten; dazukonnte ein Baum- und Grasgarten, auch sonstiges Land, z. B.soviel Feld, daß es einer Yiertelshube gleichkam, gehören. Imübrigen waren die Eigentümer regelmäßig Handwerker, Tage-löhner, Wirte, Müller.

Eine besondere, in sich nicht einheitliche Gruppe derländlichen Bevölkerung bildeten die Besitzer der herrschaft-lichen und sonstigen Freihöfe. Sie standen teils den Hübnerngleich, soweit sie Erbbeständer waren, teils nahmen sie eine be-vorzugte Stellung ein, als Hofbauern im herrschaftlichen Dienste,als Pächter, vereinzelt als ehemalige herrschaftliche Beamte oderNachkommen von solchen, deren Hubgütern erblich Hofesfreiheit