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I. DIE GERICHTSHEBRSCHAFT.
Die Territorialangehörigkeit wurde erworben durch Be-gründung des Domizils, jedoch bereits in der zweiten Hälftedes Iß. Jahrhunderts 1 ) nur dann, falls es obrigkeitlich genehmigtwar. Da aber jede Person, welche sich in einem Gemeinde-bezirk mit selbständigem Haushalte niederließ, bei der Gemeindesei es als Gemeindsmann oder als Beisaß sich einlassen mußte,der Niederlassung zu bloßem Beisassenrechte aber obrigkeitlichdas Moment der Dauer nicht zuerkannt war, so wurde die Terri-torialangehörigkeit nur bei Niederlassung zu Bürgerrecht, sog.Einzug in die Gemeinde, von Ausländern erworben. Das Rechtder obrigkeitlichen Genehmigung des Einzugs Fremder äußertesich in dem an die Gemeinden ergangenen Verbote, Jemandenohne Vorwissen und Venvilligung der Herrschaft anzunehmen 2 ),und diese Erlaubnis wurde in Form der Ausstellung eines Re-zeptionsdekretes durch das Amt, seit der zweiten Hälfte des18. Jahrhunderts allgemein durch die Regierung nur erteilt, wenn3 Vorbedingungen beim Bewerber erfüllt waren: Freiheit von
liehen Nutzen bringen, dahero auch verschiedene, zumalen die widrigerReligion sind, bishero weggewiesen und nur diejenige beibehallen, sobereits geraume Jahre sich dahier aufgehalten, auch mehrenteils Landes-kinder und evangelischer Religion zugetan sind, als welche bei jetzigerZeit da ohnedem viele exulanle lierumgelien und die hiesige ganze Nach-barschaft katholisch ist, zu vertreiben Bedenken getragen“. LTA. XIp. 159 f. — Und als Kurpfalz als Zentherrschaf! der erbacliischen Voglei-orte Untersensbach und Hebstahl von den dortigen Beisassen, da sieals Handwerker und Besitzer einiger kleiner Grundstücke als Untertanenzu betrachten seien, die Ableistung des Zenteides und die Kontributionzu den Zentanlagen forderte, widersprach Erbach-Fürstenau mit der Be-gründung, daß es sich lediglich um von der Vogteiherrschaft in denSchutz aufgenommene Leute handele, welche als subditi temporarii nichtZenlmänner zu werden brauchten, ohne Unterschied, ob es Landeskinderoder Fremde wären. Untersensb. d. a. 1773. Daß jedoch im Amte Erbach auch die Beisassen Zentmänner werden mußten, wurde bereits früherhervorgehoben.
*) RKGerichtsprozeßaklen gegen Hessen d. a. 1616 (Amt Seeheim ):„wann Jemand t sich in gen. erbacliischen Flecken und Dörfern häuslichniederzuschlagen gemeint, daß derselbe jederzeit bei der Herrschaft Er-bach darumb Ansuchung tliun müssen“. Vgl. S. 140 n. 1.
*) Kanzleiprotokoll v. 1618 bei Heyl, SLB. Reichenb.