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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ZENT UND VOGTEI.

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fremder Leibeigenschaft, Nachweis eines bestimmten Vermögens(150 fl. für den Mann, 100 fl. für das Weib) oder sonstigerwirtschaftlicher Voraussetzungen (s. u.), Entrichtung des Einzugs-geldes.

Allein die Herrschaft besaß nicht nur das Recht, den Ge-meinden die Aufnahme neuer Mitglieder zu untersagen, sondernauch die Befugnis, nach Ermessen das Bürgerrecht gegen denWillen der Gemeinden zu erteilen, auch in denjenigen Orten,wo das Gemeinderecht als veräußerliches und vererbliches Rechtbehandelt wurde 1 ).

Aber auch Inländer bedurften besonderer Aufnahme alsGemeindsleute und Untertanen oder als Beisassen. Auch siehatten sich per Memoriale bei Amte zu melden unter Nachweisdes Vorliegens der auch für sie verlangten Bedingungen, dieErteilung des Rezeptionsdekretes abzuwarten und ein Einzugs-geld zu zahlen. Ein Anspruch auf Erteilung des Gemeinde-rechts wurde auch ihnen im allgemeinen nicht zuerkannt, ab-gesehen von den Gemeinden, in welchen das Gemeinderechtals Gegenstand des Privatrechtsverkehrs behandelt wurde.

Abkauf von fremder Leibeigenschaft findet sich als Be-dingung anch für die Inländer. In wirtschaftlicher Beziehungdagegen bestanden in den einzelnen Landesteilen und Ämterngroße Abweichungen: wurde in der Herrschaft Breuberg, denÄmtern König, Reichenberg , Wildenstein das Gemeinderecht

*) Insbesondere in den Ämtern Freienslein u. Rothenberg wurdendie Gemeindsteile von jeher von den Ellern mit den Gütern als Eigen-tum an den Sohn verkauft, u. nicht selten erwarben Gemeindsleute dieseBerechtigung für nicht geringe Summen von andern verarmten Gemeinds-leuten käuflich hinzu. Solche Gemeinderechte wurden gerichtlich ver-pfändet u. überhaupt als eine Sache angesehen, welche ganz als Eigentumder freien Dispositon der Besitzer zustehe. Bericht des Amtes Freien-stein v. 8. Okt. 1821 F. Amt Freienstein, Gern. Sachen. Besonders indiesen Gebirgsortschaften bestanden zwischen den Hübnern und den Bei-sassen lebhafte Differenzen, indem letztere gegen jene Auffassung derHübner, das Gemeinderecht sei ihr ausschließliches Privatrecht, oppo-nierten und von der Landesherrschaft ebenfalls Rezeption in die Ge-meinde beanspruchten. Vgl. auch Erb. Ldr. 353 f.