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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERESCHAFT.

jedem erteilt, der nur ein eignes Haus besaß, finden sich hiersogar Gemeindsleute mit nur einem halben oder gar keinemHause, so wurde z. B. in den Ämtern Erbach und Freiensteindas Gemeinderecht grundsätzlich nur an Hübner, nur ausnahms-weise an andere, z. B. Wirte, erteilt. Die wirtschaftlich-sozialeKlasse der ländlichen Bevölkerung, deren Angehörige kein Hub-gut, sondern nur ein Häuschen und einige Grundstücke be-saßen, stand demnach hier außerhalb des Gemeindeverbandes,in der Herrschaft Breuberg usw. dagegen als sog. einläufigeoder einlezzige Untertanen innerhalb desselben. Die Zahl derBeisassen war daher sehr verschieden: hier war sie verhältnis-mäßig sehr gering, dort erreichte sie nicht selten die Hälfteder Zahl der Gemeindsleute.

Die Aufnahme erfolgte zunächst durch die Gemeinde; diedarauf folgendeAnnahme und Verpflichtung neuer Untertanenbeim Vogtei- oder Untergericht hatte nur zeremonielle Bedeutung.Jedenfalls in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts war dasherrschaftliche Rezeptionsdekret das entscheidende Moment.

Auch die Beisassen bedurften einer besonderen Annahme,nicht mehr, wie ehemals, nur durch die Gemeinde, sondern zurbesseren Kontrolle über diese oft unerwünschten 1 ) und fluktu-ierenden Elemente auch durch das Amt. Im Laufe des 18. Jahr-hunderts wurden mehrere kleinere Land- und Forstarbeiter-kolonien durch die Herrschaft angelegt 3 ).

Werfen wir noch einen kurzen Blick auf die Landgemeinde,die wichtigste kommunale Organisation der ländlichen Bevölkerung.

3. Überblick über die Gemeindeverfassung.

Die Bedeutung der Landgemeinde als juristischer Persondes öffentlichen Rechtes trat in unseren Gebieten gegenüberanderen Territorien zurück. Insbesondere stand den Gemeindenim allgemeinen, soweit sich sehen ließ, kein Subrepartitionsrecht

) In diesem Sinne sollte auch in der Herrschaft Breuberg fürdie Grafschaft vgl. Erb. Ldr . 100, Untergerichtsordn. Tit. 12, das An-bauen kleiner Häuser und Hütten 1739 verboten werden.

s ) vgl. III. Kap. (Grundherrsch., herrschaftl. Waldmarken).