95
hinsichtlich der Schatzung-und der Fronen zu; hier trat, soweitsich sehen ließ, das Amt dem einzelnen Pflichtigen durchVermittelung des Schultheißen , als seines Exekutivorganes un-mittelbar gegenüber 1 ). Auch bedeutete die Zent eine Entlastungder Gemeinden. Nur hinsichtlich weniger Abgaben, z. B. ineinigen Fällen der Atzung und der Frongelder, hauptsächlichauf dem Gebiete des Schulwesens und reichsrechtlich desArmenrechtes erscheinen die Gemeinden als solche verpflichtet.Andrerseits besaß die Gemeinde gegenüber ihren Mitgliedernein Besteuerungsrecht, Anspruch auf Kommunalfronen und eineunbedeutende autonome Gerichtsbarkeit in Dorf-, Feld- undWaldpolizeifreveln.
Auf dem Gebiete des Privatrechtes war die Gemeinde wiesonst in der Hauptsache Markgemeinde, die Verwaltung derAllmend ihre wichtigste Aufgabe. Inwieweit trotz Fehlens einerGemengelage der Äcker in vielen Orten gleichwohl infolgeherrschaftlicher Weidegerechtigkeiten oder gemeindlicher Kop-pelweide eine gemeindliche Regelung der Bewirtschaftung derFlur stattfand 2 ), war nicht festzustellen.
Mitglieder der Landgemeinde waren, wie sich aus dembisherigen ergibt, stets die Hübner, ferner auf Grund ihresHofes die verschiedenen Hofsbesitzer und außerdem in einemin den einzelnen Gegenden verschiedenen Umfange auch sonstigeAngehörige der ländlichen Bevölkerung als einläufige odereinlezzige Untertanen. Alle übrigen Gemeindeangehörigen warenbloße Beisassen.
Die Größe der einzelnen Gemeinden war sehr verschieden.In den kleinen Weilern des Amtes Erbach waren es 2 bis 10,in Untermossau dagegen 27, in Rothenberg 34 Huben, derenBesitzer selbständige Gemeinden bildeten.
Hinsichtlich der Dorf- und Fluranlage waren in unserenGebieten fast alle bekannten Siedelungsformen in buntem
*) Jedoch finden sich Ausnahmen; liinsichllieh der Fronen be-sonders im Amte Wildenstein; in Wersau subrepartiert der Schultheiß in der Gemeindeversammlung die Monatsgelder u. drgl. m.
s ) vgl. Fuchs Art. „Flurzwang“ in Eislers Wörterbuch der Volks-wirtschaft I (1906) 855.