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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.
Wechsel vertreten. Wir finden 1. Haufendörfer mit einer Flur-einteilung nach Gewannen und Hufen in Gemengelage. 2.Reihendörfer mit streifenförmig von der Talsohle nach derWasserscheide verlaufenden Hufen in einem Stück, 3. Weilerund weilerartige Dörfer mit blockförmigen, unregelmäßigenFlurstücken, die eine Gruppe von 3—6 Höfen umgeben, und4. Einzelhöfe. 1 )
Während im östlichen Franken das Recht der Beauf-sichtigung und teilweisen Leitung der Landgemeinde als „Dorfs-oder Gemeindsherrschaft“ eine selbständige und mit der Landes-hoheit nicht selten konkurrierende Befugnis darstellte 2 ), erscheintes in unserem Gebiete bei der relativen Seltenheit von Parti-kularvogteien lediglich als ein nicht besonders unterschiedenerAusfluß der Landeshoheit und war deshalb bisweilen in zent-und vogteiherrlich vermischten Orten seiner Zuständigkeit nachbestritten.
Das Organ, durch welches die Landesherrschaft ihre „dorfs-herrlichen“ Befugnisse ausübte, war in den einzelnen Gemeinden
‘) Hierüber, insbesondere über den Grund des Unterschiedes inder Fluranlage im Gebiete des Odenwaldes, vgl. K. Henkelmann , DasOdenwälder Bauernhaus (1906) 10f.; Ders., Bauernhaus des Odenwaldes(1908) 15 f.; im Gegensätze zu A. Meitzen, Siedelungen und AgrarwesenII 329 f.
! ) Den Inhalt des sehr umstrittenen Begriffes „Dorfs- oder Ge-meindsherrschaft“ im engeren Sinne — im allgemeinen, besonders imwestlichen Franken, wurde „Dorfsherrschafl“ im Sinne von Vogteige-richtsherrschaft oder Dorfsobrigkeit schlechthin gebraucht, weil infolgeder größeren Seltenheit von Partikularvogteien die Notwendigkeit einersolchen Unterscheidung nicht bestand — charakterisiert J. U. Röder, VonErbgerichten und Lehnsvogteyen nach der Landesverfassung und denLandesgesetzen des Fürstentums oder der Pflege Coburg (1782) 485folgendermaßen: Erbgerichte oder vogteyliche Obrigkeit (im Sinne vonPartikularvogtei) sind ganz etwas anderes als die Dorfsherrschaft, beydieser werden die Inwohner eines Dorfes nicht ut singuli, sondern alssocii unius corporis vel universitatis considerirt; die Erbgerichte odervogteyliche Obrigkeit hingegen hat mit ihren Untersassen nicht quamembris unius corporis vel universitatis, sondern qua singulis zu tun;diese hat ihren Grund in der Lehnschafft oder Lehnbarkeit, jene hingegen,die Dorfsherrschaft, fraget nicht darnach, was Lehen dieses oder jenes